Vertrauensschutz im Steuerrecht

Hohe Anforderungen stellt der Bundesfinanzhof, damit sich ein Steuerzahler auf den Vertrauensschutz in eine bisher unstrittige Rechtsauslegung berufen kann.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­langt von den Steu­er­zah­lern ein gesun­des Miss­trau­en auch in eine unstrit­ti­ge Rechts­auf­fas­sung. Aus­ge­löst hat den Streit ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs, dem­zu­fol­ge nicht medi­zi­nisch indi­zier­te Leis­tun­gen eines Arz­tes umsatz­steu­er­pflich­tig sind. Bis dahin näm­lich haben sowohl Ärz­te als auch Finanz­äm­ter alle ärzt­li­chen Tätig­kei­ten als “Tätig­keit als Arzt” und damit als umsatz­steu­er­frei behan­delt. Nach dem Urteil aber wur­den vor allem Schön­heits­chir­ur­gen plötz­lich rück­wir­kend zur Umsatz­steu­er ver­an­lagt, obwohl sie die­se ihren Pati­en­ten natür­lich nicht in Rech­nung gestellt hat­ten und auch nicht nach­träg­lich ein­for­dern konn­ten. Ein­zel­ne Finanz­äm­ter zeig­ten sich koope­ra­tiv, ande­re beharr­ten aber auf der Zah­lung der Umsatz­steu­er.

Auf die Kla­ge eines Arz­tes, der auf die bis­he­ri­ge Hand­ha­bung ver­traut hat, hat der Bun­des­fi­nanz­hof aber abge­lehnt, eine Über­gangs- oder Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung zu gewäh­ren. Der Ver­trau­ens­schutz sei grund­sätz­lich dann zu gewäh­ren, wenn sich die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ver­schärft oder von einer all­ge­mein übli­chen Ver­wal­tungs­pra­xis abweicht und der Steu­er­zah­ler auf die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge ver­traut hat. Aller­dings sei das Ver­trau­en eben nur dann schüt­zens­wert, wenn eine gesi­cher­te Rechts­auf­fas­sung bestan­den hat und die Rechts­la­ge unzwei­fel­haft erschie­nen ist.

Und dar­an stel­len die Rich­ter hohe Anfor­de­run­gen: Eine gesi­cher­te Rechts­auf­fas­sung kön­ne aus einem schlich­ten Ver­wal­tungs­un­ter­las­sen, im vor­lie­gen­den Fall also der jah­re­lan­gen Nicht­be­steue­rung von Schön­heits­ope­ra­tio­nen, nicht her­ge­lei­tet wer­den. Dass es sich dabei nicht um ein Ver­se­hen eines ein­zel­nen Finanz­am­tes, son­dern um gän­gi­ge Pra­xis der Finanz­ver­wal­tung han­del­te, ändert dar­an nichts. Woh­ler füh­len in ihrem Ver­trau­en in das deut­sche Steu­er­recht kön­nen sich die Steu­er­zah­ler nach die­sem Beschluss jeden­falls kaum.