Zuordnung von Steuerberatungskosten bis 100 Euro

Die Zuordnung von gemischten Steuerberatungskosten zum abziehbaren Anteil wird bis zu einer Höhe von 100 Euro grundsätzlich nicht beanstandet, wobei diese Grenze sich für Eheleute nicht verdoppelt.

Im Dezem­ber hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um Regeln zur Zuord­nung von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten zwi­schen abzieh­ba­ren Wer­bungs­kos­ten und nicht abzieh­ba­ren Son­der­aus­ga­ben auf­ge­stellt. Gemisch­te Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten kann der Steu­er­zah­ler dem­nach bis zu einem Betrag von 100 Euro den abzieh­ba­ren Kos­ten zuord­nen, ohne dass dies vom Finanz­amt bean­stan­det wird. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Koblenz hat jetzt ergänzt, dass die­ser Grenz­be­trag bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten pro Ver­an­la­gung und nicht pro Ehe­gat­te gilt.