Verbraucherschutz im eCommerce

Mit dem zum 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Fernabsatzgesetz wird der Verbraucherschutz für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Internet geregelt. Ab 1. April 2001 dürfen alte Kataloge nicht mehr verwendet werden.

Seit dem 30. Juni 2000 gilt das neue Ver­brau­cher­recht für Fern­ab­satz­ver­trä­ge. Die neu­en Vor­schrif­ten fin­den in der Pra­xis noch nicht die gebüh­ren­de Beach­tung.

Wir geben fol­gen­de Hin­wei­se:

  • Das Fern­ab­satz­ge­setz gilt für Ver­trä­ge, die unter aus­schließ­li­cher Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln abge­schlos­sen wer­den. Hier­un­ter sind Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel zu ver­ste­hen, die zur Anbah­nung oder zum Abschluss eines Ver­trags zwi­schen einem Ver­brau­cher und einem Unter­neh­mer ohne gleich­zei­ti­ge kör­per­li­che Anwe­sen­heit der Ver­trags­par­tei­en ein­ge­setzt wer­den kön­nen, ins­be­son­de­re Brie­fe, Kata­lo­ge, Tele­fon­an­ru­fe, Tele­ko­pi­en, E-Mails sowie Rund­funk, Tele- und Medi­en­diens­te. Das Fern­ab­satz­ge­setz gilt also nicht, wenn vor dem Ver­trags­ab­schluß bereits per­sön­lich Ver­trags­ver­hand­lun­gen geführt wor­den sind, z.B. auf einer Mes­se. Nimmt z.B. ein Kun­de auf einer Mes­se einen Kauf­ver­trag mit nach Hau­se, um sich den Kauf­ab­schluss noch ein­mal gründ­lich zu über­le­gen und schickt er spä­ter den Kauf­ver­trag unter­schrie­ben zurück, so ist der Kauf­ver­trag nicht unter aus­schließ­li­cher Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln geschlos­sen wor­den, so dass das Fern­ab­satz­ge­setz kei­ne Anwen­dung fin­det.

  • Außer­dem gilt das Fern­ab­satz­ge­setz nicht, wenn der Ver­trags­ab­schluß nicht im Rah­men eines für den Fern­ab­satz orga­ni­sier­ten Ver­triebs- oder Dienst­leis­tungs­sys­tems erfolgt, also bei gele­gent­li­chen tele­fo­ni­schen Bestel­lun­gen. Ver­wen­det ein Unter­neh­mer Bestell­schei­ne, z.B. in Kata­lo­gen oder Wer­be­schrei­ben, so fin­det das Fern­ab­satz­ge­setz Anwen­dung, auch wenn von den Bestell­schei­nen nur gele­gent­lich Gebrauch gemacht wird. Das glei­che gilt, wenn der Unter­neh­mer im Inter­net für sei­ne Leis­tun­gen wirbt und es auf­grund die­ser Wer­bung zu tele­fo­ni­schen oder schrift­li­chen Bestel­lun­gen kommt. In die­sen Fäl­len han­delt der Unter­neh­mer im Rah­men eines für den Fern­ab­satz orga­ni­sier­ten Ver­triebs­sys­tems.

Über­le­gen Sie daher, ob Sie in Ihrem Unter­neh­men wei­ter­hin Bestell­schei­ne ver­wen­den wol­len. Ent­schei­den Sie sich für eine wei­te­re Ver­wen­dung von Bestell­schei­nen, so soll­ten Sie beach­ten, dass Sie bestimm­te Infor­ma­ti­ons­pflich­ten zu erfül­len haben:

  1. Iden­ti­tät und Anschrift des Unter­neh­mers

  2. Wesent­li­che Merk­ma­le der Ware oder Dienst­leis­tung, sowie dar­über, wann der Ver­trag zustan­de kommt

  3. Min­dest­lauf­zeit des Ver­trags, wenn die­ser eine dau­ern­de oder regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Leis­tung zum Inhalt hat, z.B. Ser­vice­ver­trä­ge

  4. Vor­be­hal­te, eine in Qua­li­tät und Preis gleich­wer­ti­ge Leis­tung zu erbrin­gen oder die ver­spro­che­ne Leis­tung im Fal­le ihrer Nicht­ver­füg­bar­keit nicht zu erbrin­gen, eine sinn­vol­le Klau­sel, die Sie davor schützt, eine nicht­vor­rä­ti­ge Ware zu lie­fern

  5. Den Preis der Ware oder Dienst­leis­tung ein­schließ­lich aller Steu­ern und sons­ti­ger Preis­be­stand­tei­le nach der neu gefass­ten Preis­an­ga­be­ver­ord­nung

  6. Gege­be­nen­falls zusätz­lich anfal­len­de Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten

  7. Ein­zel­hei­ten hin­sicht­lich der Zah­lung und der Lie­fe­rung oder Erfül­lung

  8. Wider­rufs- oder Rück­ga­be­recht

  9. Kos­ten, die dem Ver­brau­cher durch die Nut­zung der Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ent­ste­hen, sofern sie über die übli­chen Grund­ta­ri­fe, mit denen der Ver­brau­cher rech­nen muss, hin­aus­ge­hen, z.B. die Schal­tung von kos­ten­pflich­ti­gen Ser­vice­num­mern

  10. Die Gül­tig­keits­dau­er befris­te­ter Ange­bo­te, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des Prei­ses.

Alte Kata­lo­ge, die nicht die­sen Vor­schrif­ten ent­spre­chen, und die vor dem 1. Okto­ber 2000 her­ge­stellt wor­den sind, kön­nen Sie noch bis zum 31. März 2001 auf­brau­chen. Den­ken Sie dar­an: Sie müs­sen auch Ihre All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen an die neue Rechts­la­ge anpas­sen.

Kern­stück der Beleh­rungs­pflich­ten ist das Wider­rufs­recht des Kun­den. Die­sem steht bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen ein Wider­rufs­recht von 2 Wochen zu. Wird der Ver­brau­cher über das Wider­rufs­recht nicht belehrt, so kann er das Wider­rufs­recht 4 Mona­te lang aus­üben. Anders als sonst bei Ver­brau­cher­ver­trä­gen muss der Kun­de das Wider­rufs­recht nicht unter­schrei­ben. Die Wider­rufs­frist beginnt bei der Lie­fe­rung von Waren nicht vor dem Tag ihres Ein­gangs beim Kun­den, bei der wie­der­keh­ren­den Lie­fe­rung gleich­ar­ti­ger Waren nicht vor dem Tag des Ein­gangs der ers­ten Teil­lie­fe­rung und bei Dienst­leis­tun­gen nicht vor dem Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses.

Das Wider­rufs­recht kann durch ein Rück­ga­be­recht ersetzt wer­den. Der Ver­kaufs­pro­spekt muss eine deut­lich gestal­te­te Beleh­rung über das Rück­ga­be­recht ent­hal­ten. Das Rück­ga­be­recht kann nur durch Rück­sen­dung der Sache, deren Kos­ten und Gefahr der Unter­neh­mer zu tra­gen hat, aus­ge­übt wer­den.

Abschlie­ßend ist noch ein wich­ti­ger Warn­hin­weis ange­bracht: Durch die Lie­fe­rung unbe­stell­ter Sachen oder durch die Erbrin­gung unbe­stell­ter sons­ti­ger Leis­tun­gen durch einen Unter­neh­mer an einen Ver­brau­cher wird ein Anspruch gegen die­sen nicht begrün­det. Sor­gen Sie immer für ein­deu­ti­ge Ver­trä­ge! Liegt Ihnen von dem Kun­den nichts Schrift­li­ches vor, so gehen Sie das Risi­ko ein, dass der Kun­de behaup­tet, er habe die gelie­fer­te Ware nicht bestellt. Beson­ders gefähr­lich sind daher tele­fo­ni­sche Bestel­lun­gen. Ver­lan­gen Sie stets eine schrift­li­che Bestä­ti­gung von tele­fo­ni­schen Auf­trä­gen. Bei unbe­stell­ten Waren hat der Kun­de kei­ne Sorg­falts­pflich­ten, er ist nicht zur Auf­be­wah­rung der Ware ver­pflich­tet. Eine Aus­nah­me gilt nur dann, wenn der Kun­de erken­nen muss­te, dass der Ver­käu­fer die Ware in der irri­gen Vor­stel­lung einer Bestel­lung lie­fer­te.

Eine unbe­stell­te Ware liegt nicht vor, wenn dem Ver­brau­cher statt der bestell­ten eine nach Qua­li­tät und Preis gleich­wer­ti­ge Leis­tung ange­bo­ten und er dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass er zur Annah­me nicht ver­pflich­tet ist und die Kos­ten der Rück­sen­dung nicht zu tra­gen hat. Damit Sie hier nicht unnö­ti­ge Kos­ten auf sich neh­men, emp­fiehlt es sich vor der Aus­lie­fe­rung einer Ersatz­lie­fe­rung, das Ein­ver­ständ­nis des Kun­den ein­zu­ho­len.

Den kom­plet­ten Text des Fern­ab­satz­ge­set­zes kön­nen Sie auch als PDF-Doku­ment abru­fen: Fern­ab­satz­ge­setz vom 30. Juni 2000