Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken vor 2005

Das Verfassungsgericht nimmt eine Beschwerde zur Abziehbarkeit der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken vor 2005 nicht zur Entscheidung an.

Bei­trä­ge zu berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­wer­ken, die vor dem 1. Janu­ar 2005 geleis­tet wor­den sind, blei­ben steu­er­lich nicht in vol­lem Umfang abzieh­bar. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zwei Ver­fas­sungs­be­schwer­den zu die­ser Fra­ge nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, weil ihnen die hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg fehlt.