Zuschuss des Arbeitgebers für ein häusliches Arbeitszimmer

Damit ein Arbeitgeberzuschuss für ein häusliches Arbeitszimmer als Mietzahlung anerkannt wird, ist ein individueller Mietvertrag erforderlich.

Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer wur­de deut­lich ein­ge­schränkt. Dass der Arbeit­neh­mer sein Arbeits­zim­mer an den Arbeit­ge­ber ver­mie­tet und die Kos­ten statt­des­sen bei den Miet­ein­künf­ten abzieht, ist dage­gen von der Recht­spre­chung aner­kannt. Aller­dings setzt die Aner­ken­nung nicht nur vor­aus, dass die Ver­mie­tung im über­wie­gend betrieb­li­chen Inter­es­se erfolgt. Es ist außer­dem ein indi­vi­du­el­ler Miet­ver­trag not­wen­dig, damit das Nut­zungs­ent­gelt den Miet­ein­nah­men zuge­ord­net wer­den kann.

Erfolgt die Zah­lung ledig­lich auf­grund einer all­ge­mei­nen Betriebs­ver­ein­ba­rung, lie­gen kei­ne Miet­ein­nah­men vor, und damit ist auch kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung mög­lich. Es bleibt dann wie­der­um nur der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug beim Arbeits­lohn, der aber vor­aus­setzt, dass im häus­li­chen Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt der gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit liegt.