Nachweisfrist für Einbringungen läuft ab

Für einige Einbringungen läuft Ende Mai die Frist ab für den Nachweis, wem die übertragenen Anteile zuzurechnen sind.

Eine Ein­brin­gung liegt vor, wenn im Tausch für Antei­le an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft Betriebs­ver­mö­gen (Betrieb, Teil­be­trieb oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft) auf die­se Kapi­tal­ge­sell­schaft über­tra­gen wird. Wäh­rend der Ver­kauf von Betriebs­ver­mö­gen unbe­schränkt steu­er­pflich­tig ist und zur Auf­de­ckung stil­ler Reser­ven führt, ist der Ver­kauf von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten steu­er­be­güns­tigt. Daher wäre eine Steu­er­um­ge­hung denk­bar, indem man das Betriebs­ver­mö­gen zuerst auf eine Kapi­tal­ge­sell­schaft über­trägt (Ein­brin­gung) und dann die Antei­le dar­an ver­kauft.

Um die­se Umge­hungs­ge­stal­tung zu ver­hin­dern, gab es bis Ende 2006 das Sys­tem der ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Antei­le. Sol­che ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Antei­le konn­ten für sie­ben Jah­re nicht steu­er­be­güns­tigt über­tra­gen wer­den, son­dern führ­ten immer zur vol­len Steu­er­pflicht bei einem Ver­kauf inner­halb die­ser Frist. Weil die­ses Ver­fah­ren aber eine gan­ze Rei­he sys­te­ma­ti­scher Män­gel auf­weist, hat es der Gesetz­ge­ber inzwi­schen auf­ge­ge­ben.

Mit dem “Gesetz über steu­er­li­che Begleit­maß­nah­men zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Gesell­schaft und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten” (SEStEG) wur­de das Umwand­lungs­steu­er­ge­setz grund­le­gend über­ar­bei­tet. Auch für Ein­brin­gun­gen gilt damit seit dem 1. Janu­ar 2007 eine neue Ver­fah­rens­wei­se: Ver­käu­fe der Antei­le blei­ben wei­ter steu­er­schäd­lich, wenn die Antei­le inner­halb von sie­ben Jah­ren nach der Ein­brin­gung ver­kauft wer­den und die Ein­brin­gung zu Buch­wer­ten oder jeden­falls unter dem Markt­wert erfolgt ist. Die Ver­steue­rung erfolgt aber rück­wir­kend auf den Zeit­punkt der Ein­brin­gung (bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de wer­den rück­wir­kend ange­passt), und der zu ver­steu­ern­de Gewinn wird für jedes seit der Ein­brin­gung bereits abge­lau­fe­ne Jahr um 1/7 redu­ziert.

Um die­se rück­wir­ken­de Besteue­rung zu ver­mei­den, muss der Ein­brin­gen­de nun jähr­lich bis zum 31. Mai nach­wei­sen, dass ihm die Antei­le noch gehö­ren. Der Nach­weis kann zum Bei­spiel durch einen Han­dels­re­gis­ter­aus­zug oder eine Beschei­ni­gung der über­neh­men­den Kapi­tal­ge­sell­schaft erfol­gen. Unter­bleibt der Nach­weis, dann gel­ten die Antei­le als ver­äu­ßert, mit der Fol­ge, dass das Finanz­amt den Ein­brin­gungs­ge­winn auto­ma­tisch ver­steu­ert. Wer die Frist ver­säumt, wird des­halb vom Finanz­amt auf­ge­for­dert, Anga­ben über den gemei­nen Wert (Markt­wert) des ein­ge­brach­ten Betriebs­ver­mö­gens oder der ein­ge­brach­ten Antei­le und über die Ein­brin­gungs­kos­ten zu machen. Macht der Eigen­tü­mer kei­ne ver­wert­ba­ren Anga­ben zu den Vor­gän­gen, dann schätzt das Finanz­amt die Besteue­rungs­grund­la­gen.

Die­se Nach­weis­frist kann nicht ver­län­gert wer­den. Zwar gilt: Erbringt der Ein­brin­gen­de den Nach­weis erst nach Ablauf der Frist, kön­nen die Anga­ben noch berück­sich­tigt wer­den, wenn eine Ände­rung der betrof­fe­nen Beschei­de ver­fah­rens­recht­lich mög­lich ist. Dies bedeu­tet, dass im Fal­le eines Rechts­be­helfs­ver­fah­rens der Nach­weis längs­tens noch bis zum Abschluss des Kla­ge­ver­fah­rens erbracht wer­den kann. Doch man soll­te es nicht unbe­dingt auf ein Ein­spruchs­ver­fah­ren anle­gen.

Am 31. Mai 2008 läuft die Nach­weis­frist für alle Ein­brin­gun­gen ab, die zwi­schen dem 1. Janu­ar und dem 31. Mai 2007 erfolgt sind. Für Ein­brin­gun­gen nach dem 31. Mai 2007 müs­sen Sie den Nach­weis erst­mals spä­tes­tens zum 31. Mai 2009 erbrin­gen, weil am 31. Mai 2008 noch kein vol­les Jahr seit dem Zeit­punkt der Ein­brin­gung ver­gan­gen ist — und erst dann ist der ers­te Nach­weis fäl­lig.