Verlust der Darlehensforderung eines Arbeitnehmers

Ein Darlehen an den Arbeitger ermöglicht bei Verlust der Darlehensforderung selbst dann den Forderungsabzug, wenn das Darlehen nicht direkt an die Firma des Arbeitgebers, sondern an deren Geschaftsführer ging.

Der Bun­des­fi­nanz­hof akzep­tier­te grund­sätz­lich den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für den Ver­lust einer Dar­le­hens­for­de­rung eines Arbeit­neh­mers, obwohl der Dar­le­hens­ver­trag nicht mit der Arbeit­ge­be­rin, einer GmbH, son­dern deren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer geschlos­sen wur­de. Auch das Dar­le­hen selbst floss an den Geschäfts­füh­rer statt an das insol­venz­be­droh­te Unter­neh­men. Doch maß­geb­lich ist nach Ansicht der Rich­ter der beruf­li­che Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang und der kon­kre­te Ver­wen­dungs­zweck des Dar­le­hens. Trotz­dem ist die­se Kon­struk­ti­on nicht zur Nach­ah­mung zu emp­feh­len, da die not­wen­di­gen Nach­wei­se für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug so deut­lich schwe­rer fal­len.