Haftung für Umsatzsteuer eines insolventen Lieferanten

Das Finanzamt darf sich nicht generell beim Käufer bedienen, wenn das insolvente Unternehmen die Umsatzsteuer aus einem Verkauf im Insolvenzverfahren nicht abführt.

Wäh­rend des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­rens ver­kauf­te eine GmbH Tei­le des Anla­ge­ver­mö­gens zu Markt­kon­di­tio­nen. Der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter gab zwar sei­ne Zustim­mung zum Ver­kauf, aber nicht dazu, die in der Rech­nung aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er auch an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Dar­auf­hin woll­te sich das Finanz­amt am Käu­fer schad­los hal­ten und nahm die­sen per Haf­tungs­be­scheid für die Zah­lung der Umsatz­steu­er in Anspruch. Da der Käu­fer von der Insol­venz wuss­te, hät­te er auch wis­sen müs­sen, dass die Umsatz­steu­er nicht ans Finanz­amt gezahlt wer­den könn­te. Vor Gericht erlitt das Finanz­amt mit die­ser Argu­men­ta­ti­on aber Schiff­bruch: In Insol­venz­fäl­len kann nicht gene­rell davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Insol­venz­schuld­ner die Absicht hat, die von ihm aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er nicht zu ent­rich­ten.