Auflösung einer Ansparrücklage nur zum Jahresende möglich

Der Gewinnzuschlag bei der Ansparrücklage lässt sich nicht durch eine unterjährige Auflösung der Rücklage vermeiden oder kürzen.

Eine für die Ans­parab­schrei­bung gebil­de­te Rück­la­ge kann sowohl bei bilan­zie­ren­den Unter­neh­men als auch bei Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nern nur zum Ende eines Wirt­schafts­jah­res auf­ge­löst wer­den. Mit der unter­jäh­ri­gen Auf­lö­sung der Rück­la­ge lässt sich der vor­ge­schrie­be­ne Gewinn­zu­schlag nicht ver­mei­den. Die­ses Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ist aber nur noch für bereits bestehen­de Anspar­rück­la­gen rele­vant, da die Ans­parab­schrei­bung mit der Unter­neh­mens­steu­er­re­form 2008 durch den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ersetzt wur­de. Und nach der neu­en Vor­schrift wer­den ein­fach rück­wir­kend die Gewinn­ermitt­lung und der Steu­er­be­scheid geän­dert, wenn die Inves­ti­ti­on unter­bleibt.