Vorläufigkeitsvermerk für Steuerberatungskosten

Sämtliche Steuerbescheide ergehen zukünftig nur noch vorläufig hinsichtlich der Streichung des Sonderausgabenabzugs für privat veranlasste Steuerberatungskosten.

Ob die Strei­chung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs für Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten ver­fas­sungs­kon­form ist, wird der­zeit in meh­re­ren Ver­fah­ren geklärt. Eini­ge Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen hat­ten schon bis­her nach einem Ein­spruch ein Ruhen des Ver­fah­rens gewährt, um das Ergeb­nis die­ser Pro­zes­se abzu­war­ten. Nach­dem eini­ge die­ser Kla­gen inzwi­schen beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig sind, hat auch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um reagiert: Sämt­li­che neu erge­hen­den Steu­er­be­schei­de bekom­men zukünf­tig auch einen Vor­läu­fig­keits­ver­merk in Hin­sicht auf die Abzugs­fä­hig­keit pri­vat ver­an­lass­ter Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, womit ein eige­ner Ein­spruch nicht mehr not­wen­dig ist.