Beruflich veranlasste Umzugskosten

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort.

Müs­sen Sie aus beruf­li­chen Grün­den an einen neu­en Arbeits­ort zie­hen, endet die­se beruf­li­che Ver­an­las­sung dann, wenn Sie in die ers­te Woh­nung am neu­en Arbeits­ort ein­zie­hen. Falls Sie zunächst nur eine soge­nann­te Zwi­schen­woh­nung bezie­hen, ist die­se die ers­te Woh­nung am neu­en Arbeits­ort. Damit endet beim Ein­zug in die Zwi­schen­woh­nung auch die beruf­li­che Ver­an­las­sung. Grün­de, die den Umzug in eine Zwi­schen­woh­nung not­wen­dig erschei­nen las­sen, sind regel­mä­ßig rein pri­va­ter Natur. Dabei ist es unbe­acht­lich, ob die Zwi­schen­woh­nung der frü­he­ren Woh­nung in der Grö­ße und Aus­stat­tung ent­spricht.

Falls Sie also Auf­wen­dun­gen für die Ein­la­ge­rung von Möbeln in der Zeit vom Bezug der Zwi­schen­woh­nung bis zum Ein­zug in die end­gül­ti­ge Woh­nung haben, dann sind die­se Auf­wen­dun­gen nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Sie gehö­ren nicht zu den steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Umzugs­kos­ten, da sie rein pri­va­ter Natur sind.