Kürzung von Einkünften und Bezügen des Kindes

Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr hat, sind zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags um besondere Ausbildungskosten zu kürzen.

Bei der Ermitt­lung des Jah­res­grenz­be­trags für das Kin­der­geld sind die Ein­künf­te und Bezü­ge, die Ihr Kind im Kalen­der­jahr hat, um beson­de­re Aus­bil­dungs­kos­ten zu kür­zen. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die beson­de­ren Aus­bil­dungs­kos­ten durch Ein­künf­te oder Bezü­ge finan­ziert wer­den.

Für Sie kommt es hier ent­schei­dend dar­auf an, was unter beson­de­ren Aus­bil­dungs­kos­ten zu ver­ste­hen ist. Grund­sätz­lich sind beson­de­re Aus­bil­dungs­kos­ten tat­säch­lich ange­fal­le­ne Auf­wen­dun­gen Ihres Kin­des, die bei der Ein­künf­teer­mitt­lung als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen wären. Kon­kre­te Bei­spie­le für beson­de­re Aus­bil­dungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen Ihres Kin­des für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Aus­bil­dungs­stät­te und für Bücher, die bei der Aus­bil­dung benö­tigt wer­den. Kei­ne beson­de­ren Aus­bil­dungs­kos­ten sind Auf­wen­dun­gen für die aus­wär­ti­ge Unter­brin­gung und für die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung Ihres Kin­des.

Falls Sie sich wun­dern soll­ten, dass die Auf­wen­dun­gen für beson­de­re Aus­bil­dungs­kos­ten einer­seits bewir­ken, dass das Kin­der­geld nicht wegen Über­schrei­tens des Jah­res­grenz­be­trags ent­fällt, ande­rer­seits Ihnen als Eltern aber auch ein Aus­bil­dungs­frei­be­trag ver­bleibt: Dies ist vom Gesetz gewollt.