Mietverhältnisses zwischen Ehegatten

Ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten wird nicht anerkannt, wenn beide Ehegatten in der vermieteten Wohnung leben.

Nut­zen bei­de Ehe­gat­ten eine angeb­lich ver­mie­te­te Woh­nung gemein­sam als Fami­li­en­woh­nung, ist die steu­er­li­che Aner­ken­nung des abge­schlos­se­nen Miet­ver­hält­nis­ses grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Als Eigen­tü­mer einer von Ihnen selbst mit­be­nutz­ten Woh­nung kön­nen Sie sich nicht auf einen mit einem Drit­ten ver­ein­bar­ten Miet­ver­trag beru­fen, wenn die ver­mie­te­ten Räu­me dem Drit­ten nicht zur aus­schließ­li­chen Nut­zung über­las­sen wor­den sind. Die Ehe­frau des Eigen­tü­mers gilt inso­weit kei­nes­falls als Drit­te.