PC im Arbeitszimmer spricht für berufliche Nutzung

Für einen PC, der in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer steht, muss die berufliche Verwendung nicht nachgewiesen werden.

Hat das Finanz­amt Ihr häus­li­ches Arbeits­zim­mer steu­er­lich aner­kannt, müs­sen Sie nicht mehr nach­wei­sen, dass ein dort auf­ge­stell­ter PC aus­schließ­lich beruf­lich ver­wen­det wird. Allei­ne die räum­li­che Zuord­nung spricht schon für eine der­ar­ti­ge Zweck­be­stim­mung meint das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz (Akten­zei­chen 6 K 1960/98). Sie kön­nen also die Anschaf­fungs­kos­ten in jedem Fall im Wege des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs gel­tend machen.