Verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung

Erfolgt die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung aufgrund betrieblicher Erfordernisse, dann beschränkt sich die Umsatzsteuerpflicht auf den von den Mitarbeitern getragenen Anteil.

Nor­ma­ler­wei­se wäre die ver­bil­lig­te Über­las­sung von Arbeits­klei­dung min­des­tens in Höhe der Selbst­kos­ten des Unter­neh­mens umsatz­steu­er­pflich­tig. Das gilt jedoch nicht, wenn die Über­las­sung durch betrieb­li­che Erfor­der­nis­se bedingt ist. Umsatz­steu­er­pflich­tig ist dann nur der Betrag, den die Arbeit­neh­mer bezah­len müs­sen. Hier ging es um einen Metz­ge­rei­be­trieb, der den Mit­ar­bei­tern Kit­tel und Jacken mit ein­ge­stick­tem Fir­men­lo­go bereit­stell­te. Die Arbeits­klei­dung muss­te aber aus hygie­ni­schen Grün­den im Betrieb auf­be­wahrt wer­den.