Dokumentation der Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts

Die Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts muss hinreichend dokumentiert sein, damit ein Anspruch auf die Ansparabschreibung besteht.

Aus der Bezeich­nung eines Wirt­schafts­guts und den vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten muss sich ein­deu­tig erge­ben, dass die geplan­te Inves­ti­ti­on ein beweg­li­ches Wirt­schafts­gut betrifft. Nur dann sind die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für die Anspar­rück­la­ge erfüllt. Die Bezeich­nung “mobi­le Leicht­bau­hal­le” oder “flie­gen­der Bau” allein reicht jeden­falls bei einem Anschaf­fungs­preis von rund 175.000 Euro nicht aus.

Die­se Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg ist auch für den neu­en Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rele­vant, der die bis­he­ri­ge Ans­parab­schrei­bung ersetzt. Denn auch der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag wird nur für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter gewährt — aller­dings erfolgt die Doku­men­ta­ti­on hier nicht in der Buch­füh­rung. Statt­des­sen ist die geplan­te Inves­ti­ti­on im Rah­men der Steu­er­erklä­rung zu erläu­tern.