Recht auf Erteilung einer Steuernummer

Jeder Unternehmer hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat es der Finanz­ver­wal­tung noch ein­mal ganz klar beschei­nigt, dass Unter­neh­men einen öffent­lich-recht­li­chen Anspruch auf die Ertei­lung einer Steu­er­num­mer haben. Das Finanz­amt darf den Antrag auch dann nicht ableh­nen, wenn der allei­ni­ge Geschäfts­füh­rer und Gesell­schaf­ter einer Fir­ma sei­nen Wohn­sitz in einem ande­ren EU-Land hat und die Fir­ma im Inland über kei­ne eige­nen Geschäfts­räu­me ver­fügt. Ein Unter­neh­mer mit Anspruch auf eine Steu­er­num­mer kann sogar eine nach aus­län­di­schem Recht errich­te­te und im Aus­land ansäs­si­ge Gesell­schaft sein, die nach deut­schem Recht gar nicht rechts­fä­hig ist. Mög­li­che Schwie­rig­kei­ten bei der Voll­stre­ckung von Steu­er­for­de­run­gen spie­len dabei kei­ne Rol­le.