Nutzung eines Firmen-Pkw im Rahmen anderer Einkunftsarten

Die Nutzung eines Firmen-Pkw zur Erzielung anderer Einkünfte ist nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten, kann aber trotzdem unberücksichtigt bleiben, wenn dafür kein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug erfolgt.

Vor rund zwei Jah­ren hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­zeugs zur Erzie­lung von ande­ren Ein­künf­ten nicht durch die 1 %-Rege­lung abge­gol­ten ist. Nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hof deckt die­se Rege­lung nur die pri­va­te Nut­zung ab. Also sind bei einer dar­über hin­aus­ge­hen­den Nut­zung die dar­auf ent­fal­len­den Selbst­kos­ten als zusätz­li­che Ent­nah­me zu erfas­sen.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter weist aber auf eine Ver­ein­fa­chungs­re­gel hin: Auf die Erfas­sung einer zusätz­li­chen Ent­nah­me ver­zich­tet die Finanz­ver­wal­tung, wenn die­se Auf­wen­dun­gen bei kei­ner ande­ren Ein­kunfts­art als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Außer­dem steht das Urteil im Wider­spruch zur bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung. Des­halb soll das Urteil erst ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2007 ange­wen­det wer­den.