Strafbare Insolvenzverschleppung eines GmbH-Geschäftsführers
Die Strafbarkeit einer Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführers kann bereits durch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags vermieden werden.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft genügt die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags durch den GmbH-Geschäftsführer zur Vermeidung einer strafbaren Pflichtverletzung. Dabei ist der bloße rechtzeitige Konkursantrag ausreichend, um die strafbefreiende Wirkung herbeizuführen. Es ist nicht notwendig, dass gleichzeitig ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen beigefügt werden, aus denen der Konkursantrag erkennbar ist.
Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, ist eine selbständige, von der Pflicht zur Stellung des Konkursantrags unabhängige konkursrechtliche Verpflichtung. Es lässt sich keiner gesetzlichen Regelung entnehmen, dass der Konkursantrag unzulässig ist, wenn Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen nicht durch den Geschäftsführer vorgelegt werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen