Reform von Pflichtteilsansprüchen und anderen Vorschriften im Erbrecht

Mit der Erbrechtsreform sollen vor allem die Pflichtteilsansprüche neu geregelt werden, aber auch Verjährungsfristen im Erbrecht und die Berücksichtigung von Pflegeleistungen.

Ende Janu­ar 2008 hat das Bun­des­ka­bi­nett den Ent­wurf für die Reform des Erb­rechts ver­ab­schie­det. Nach den Vor­stel­lun­gen der Bun­des­re­gie­rung soll das neue Erbrecht zum einen im Pflicht­teils­recht aus­ge­wo­ge­ner sein, zum ande­ren sol­len gesetz­li­che Erben für Pfle­ge­leis­tun­gen gegen­über dem Erb­las­ser begüns­tigt wer­den.

  • Hono­rie­rung von Pfle­ge­leis­tun­gen: Für die Pfle­ge des pfle­ge­be­dürf­ti­gen Erb­las­sers ist eine bes­se­re Hono­rie­rung der Pfle­ge­leis­tun­gen beim Erbaus­gleich vor­ge­se­hen. Bis­her gibt es erbrecht­li­che Aus­gleichs­an­sprü­che nur für ein Kind oder einen Enkel, der unter Ver­zicht auf beruf­li­ches Ein­kom­men den Erb­las­ser über län­ge­re Zeit gepflegt hat. Künf­tig soll jeder gesetz­li­che Erbe einen Aus­gleich für Pfle­ge­leis­tun­gen erhal­ten und zwar unab­hän­gig davon, ob er für die Pfle­ge­leis­tun­gen auf ein eige­nes beruf­li­ches Ein­kom­men ver­zich­tet hat. Die Bewer­tung der Leis­tun­gen wird sich an der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung ori­en­tie­ren.

  • Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch: Der­zeit füh­ren Schen­kun­gen des Erb­las­sers zu einem Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch gegen den Erben oder den Beschenk­ten, wenn sie weni­ger als 10 Jah­re zurück­lie­gen. Durch die­sen Anspruch wird der Pflicht­teils­be­rech­tig­te so gestellt, als ob die Schen­kung nicht erfolgt wäre. Die­se Frist soll nun abge­stuft gel­ten: Eine Schen­kung im ers­ten Jahr vor dem Erb­fall wird voll in die Berech­nung ein­be­zo­gen, im zwei­ten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im drit­ten Jahr zu 8/10 etc. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenk­ten mehr Pla­nungs­si­cher­heit ein­ge­räumt.

  • Moder­ni­sie­rung der Pflicht­teils­ent­zie­hungs­grün­de: Das Pflicht­teils­recht lässt Nach­kom­men, Eltern und Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner des Erb­las­sers auch dann am Nach­lass teil­ha­ben, wenn sie der Erb­las­ser durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen hat. Hier bekommt die Tes­tier­frei­heit des Erb­las­sers mehr Spiel­raum, denn es wer­den die Grün­de über­ar­bei­tet, die den Erb­las­ser berech­ti­gen, den Pflicht­teil zu ent­zie­hen. Ers­tens sol­len die Ent­zie­hungs­grün­de ver­ein­heit­licht wer­den, indem sie künf­tig für Abkömm­lin­ge, Eltern und Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner glei­cher­ma­ßen gel­ten. Bis­lang gab es hier Unter­schie­de.

    Eine Pflicht­teils­ent­zie­hung soll auch dann mög­lich sein, wenn der Pflicht­teils­be­rech­tig­te Per­so­nen nach dem Leben trach­tet oder kör­per­lich schwer miss­han­delt, die dem Erb­las­ser so nahe ste­hen wie Ehe­gat­te, Lebens­part­ner oder Kin­der, zum Bei­spiel Stief- und Pfle­ge­kin­der. Nach der­zei­ti­ger Geset­zes­la­ge ist dies nur bei ent­spre­chen­den Vor­fäl­len gegen­über dem Erb­las­ser, sei­nem Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner oder sei­nen Kin­dern mög­lich.

    Dafür soll der Ent­zie­hungs­grund des “ehr­lo­sen und unsitt­li­chen Lebens­wan­dels” ent­fal­len. Zum einen gilt er der­zeit nur für Nach­kom­men, nicht aber für die Ent­zie­hung des Pflicht­teils von Eltern und Ehe­gat­ten. Zum ande­ren hat er sich als zu unbe­stimmt erwie­sen. Statt­des­sen soll künf­tig eine rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr ohne Bewäh­rung zur Ent­zie­hung des Pflicht­teils berech­ti­gen. Zusätz­lich muss es dem Erb­las­ser unzu­mut­bar sein, dem Ver­ur­teil­ten sei­nen Pflicht­teil zu belas­sen. Glei­ches soll bei Straf­ta­ten gel­ten, die im Zustand der Schuld­un­fä­hig­keit began­gen wur­den.

  • Erleich­te­rung der Pflicht­teils­stun­dung: Besteht das Ver­mö­gen des Erb­las­sers im Wesent­li­chen aus einem Eigen­heim oder einem Unter­neh­men, müs­sen die Erben die­se Ver­mö­gens­wer­te oft ver­kau­fen, um den Pflicht­teil aus­zah­len zu kön­nen. Die bereits gel­ten­de Stun­dungs­re­ge­lung ist der­zeit sehr eng aus­ge­stal­tet und steht nur den pflicht­teils­be­rech­tig­ten Erben offen. Mit der Reform soll die Stun­dung unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen und für jeden Erben durch­setz­bar sein.

  • Abkür­zung der Ver­jäh­rung: Die Ver­jäh­rung von erb- und fami­li­en­recht­li­chen Ansprü­chen wird weit­ge­hend ein­heit­lich auf die übli­chen drei Jah­re begrenzt und nur in Aus­nah­me­fäl­len ist eine län­ge­re Ver­jäh­rung vor­ge­se­hen. Bis­her unter­lie­gen die fami­li­en- und erbrecht­li­chen Ansprü­che noch immer einer Son­der­ver­jäh­rung von 30 Jah­ren — aller­dings mit zahl­rei­chen Aus­nah­men.

Vom Bun­des­rat sind in einer Stel­lung­nah­me vom 14. März 2008 gering­fü­gi­ge Ände­run­gen vor­ge­schla­gen wor­den. Unter ande­rem sol­len neben den gesetz­li­chen Erben auch Lebens­ge­fähr­ten sowie Schwie­ger­kin­der einen Anspruch für die erbrach­ten Pfle­ge­leis­tun­gen gegen­über den Erben gel­tend machen kön­nen.