Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums beantwortet viele Zweifelsfragen zur Steuerpauschalierung von Sachzuwendungen.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2007 wur­de eine Rege­lung in das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ein­ge­fügt, die es dem Zuwen­den­den ermög­licht, die Ein­kom­men­steu­er auf Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer oder Drit­te mit einem Steu­er­satz von 30 % pau­schal zu über­neh­men. Die Zuwen­dung ist für den Emp­fän­ger dann steu­er­frei. Doch die gesetz­li­che Rege­lung ließ noch vie­le Fra­gen offen. Nun end­lich hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in einem Schrei­ben eini­ge Ant­wor­ten zur Hand­ha­bung der Vor­schrift gege­ben:

  • Anwen­dungs­be­reich: Die Vor­schrift gilt für jede Sach­zu­wen­dung, unab­hän­gig vom Sta­tus oder der Rechts­form des Zuwen­den­den oder des Emp­fän­gers ab dem 1. Janu­ar 2007. Das betrifft Zuwen­dun­gen, die zusätz­lich zur ohne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesell­schafts­recht­lich ver­an­lasst sind, ins­be­son­de­re Geschen­ke, Incen­ti­ves und Nut­zungs­über­las­sun­gen. Es kommt dabei nicht dar­auf an, dass die Zuwen­dun­gen dem Emp­fän­ger im Rah­men einer Ein­kunfts­art zuflie­ßen. Bei Sach­zu­wen­dun­gen an die eige­nen Arbeit­neh­mer haben aller­dings in der Regel die sons­ti­gen Pau­scha­lie­rungs­vor­schrif­ten und Frei­be­trä­ge im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz Vor­rang (Per­so­nal­ra­batt, pau­scha­lier­te Ver­steue­rung von Mahl­zei­ten etc.)

  • Ein­heit­lich­keit der Wahl­rechts­aus­übung: Das Gesetz ver­langt die ein­heit­li­che Aus­übung des Wahl­rechts. Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert aber, wenn der Zuwen­den­de die Ent­schei­dung für Zuwen­dun­gen an Drit­te und für Zuwen­dun­gen an eige­ne Arbeit­neh­mer jeweils geson­dert trifft. Arbeit­neh­mer ver­bun­de­ner Unter­neh­men fal­len zwar in die ers­te Kate­go­rie. Trotz­dem ist es zuläs­sig, die Zuwen­dun­gen an die­se Grup­pe indi­vi­du­ell zu ver­steu­ern, auch wenn der Zuwen­den­de die übri­gen Zuwen­dun­gen an Drit­te der Pau­scha­lie­rung unter­wirft. Die Ent­schei­dung zur Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung kann nicht zurück genom­men wer­den.

  • Zeit­punkt der Wahl­rechts­aus­übung: Die Ent­schei­dung kann wäh­rend des gesam­ten lau­fen­den Wirt­schafts­jah­res, spä­tes­tens mit Abga­be der letz­ten Lohn­steu­er-Anmel­dung des Wirt­schafts­jah­res getrof­fen wer­den. Eine Berich­ti­gung der vor­an­ge­gan­ge­nen Lohn­steu­er-Anmel­dun­gen ist nicht not­wen­dig. Für Zuwen­dun­gen an eige­ne Arbeit­neh­mer ist die Ent­schei­dung zur Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung spä­tes­tens bis zu dem für die Abga­be der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung gel­ten­den Ter­min (28. Febru­ar des Fol­ge­jah­res) zu tref­fen. Die­ser End­ter­min gilt auch, wenn ein Arbeit­neh­mer wäh­rend des lau­fen­den Kalen­der­jah­res aus­schei­det. Da vor die­sem Schrei­ben noch vie­le Fra­gen offen waren, gilt für Wirt­schafts­jah­re, die vor dem 1. Juli 2008 enden, eine Über­gangs­re­ge­lung. Die Aus­übung des Wahl­rechts ist hier nur durch die ver­fah­rens­recht­li­chen Ände­rungs­mög­lich­kei­ten der Lohn­steu­er­an­mel­dung begrenzt.

  • Recht zur Pau­scha­lie­rung: Zuwen­dun­gen, die ein Arbeit­neh­mer von einem Drit­ten erhal­ten hat, kön­nen nicht vom Arbeit­ge­ber pau­schal besteu­ert wer­den. Die Pau­scha­lie­rung kann nur der Zuwen­den­de selbst vor­neh­men.

  • Bemes­sungs­grund­la­ge: Zuwen­dun­gen sind mit den Auf­wen­dun­gen des Zuwen­den­den ein­schließ­lich Umsatz­steu­er zu bewer­ten. Wenn dazu auch Tei­le einer Gesamt­leis­tung zäh­len, ist der auf die jewei­li­ge Zuwen­dung ent­fal­len­de Anteil anzu­set­zen, der ggf. zu schät­zen ist. Der Brut­to­be­trag kann mit dem Fak­tor 1,19 aus dem Net­to­be­trag berech­net wer­den. Ist die Zuwen­dung ein Wirt­schafts­gut des Betriebs­ver­mö­gens oder eine Nut­zungs­über­las­sung und sind kei­ne oder nur sehr gerin­ge Auf­wen­dun­gen ent­stan­den, ist die Bemes­sungs­grund­la­ge der Markt­wert.

  • Zuzah­lun­gen: Zuzah­lun­gen des Emp­fän­gers ändern nicht den Cha­rak­ter als Zuwen­dung, sie min­dern nur die Bemes­sungs­grund­la­ge. Zuzah­lun­gen Drit­ter min­dern die Bemes­sungs­grund­la­ge dage­gen nicht.

  • Höchst­be­trag: Die Pau­scha­lie­rung ist nur zuläs­sig, wenn die Brut­to­auf­wen­dun­gen je Emp­fän­ger und Wirt­schafts­jahr und je ein­zel­ner Zuwen­dung nicht über 10.000 Euro lie­gen. Die ers­te Begren­zung ist ein Höchst­be­trag, meh­re­re Zuwen­dun­gen an einen Emp­fän­ger kön­nen also in der Sum­me bis zu 10.000 Euro pau­schal besteu­ert wer­den. Der Emp­fän­ger muss dann nur den dar­über lie­gen­den Anteil selbst ver­steu­ern. Dies gilt aber nicht, wenn eine ein­zel­ne Zuwen­dung den Wert von 10.000 Euro über­steigt. In die­sem Fall ist die Pau­scha­lie­rung nur mög­lich, wenn der Emp­fän­ger den Wert der Zuwen­dung durch eine Zuzah­lung unter die Höchst­gren­ze senkt. Wird die Höchst­gren­ze für eine Zuwen­dung über­schrit­ten, ist aber trotz­dem eine Pau­scha­lie­rung für ande­re Zuwen­dun­gen an die­sen Emp­fän­ger zuläs­sig.

  • Streu­wer­be­ar­ti­kel: Sach­zu­wen­dun­gen, deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 10 Euro nicht über­stei­gen, sind als Streu­wer­be­ar­ti­kel anzu­se­hen und fal­len daher nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Vor­schrift.

  • Bewir­tung und Mahl­zei­ten: Die Teil­nah­me an einer geschäft­lich ver­an­lass­ten Bewir­tung ist kei­ne pau­schal zu besteu­ern­de Zuwen­dung und auch beim Emp­fän­ger nicht als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen. Mahl­zei­ten aus beson­de­rem Anlass, die anläss­lich von Aus­wärts­tä­tig­kei­ten an eige­ne Arbeit­neh­mer abge­ge­ben wer­den, kön­nen pau­schal besteu­ert wer­den, wenn der Wert der Mahl­zeit 40 Euro über­steigt.

  • Sach­be­zugs­frei­gren­ze und Auf­merk­sam­kei­ten: Wird die Frei­gren­ze von 44 Euro im Monat nicht über­schrit­ten, liegt kein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vor. Umge­kehrt blei­ben bei der Prü­fung der Frei­gren­ze Vor­tei­le außer Ansatz, die pau­schal ver­steu­ert wer­den. Auch Zuwen­dun­gen an eige­ne Arbeit­neh­mer, die als blo­ße Auf­merk­sam­kei­ten gel­ten und deren jewei­li­ger Wert 40 Euro nicht über­steigt, gehö­ren nicht zum Arbeits­lohn und sind daher nicht in die Pau­scha­lie­rung ein­zu­be­zie­hen.

  • Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen: Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen sind kei­ne Zuwen­dun­gen im Sin­ne der Vor­schrift und damit von der Pau­scha­lie­rung aus­ge­nom­men.

  • Abzieh­bar­keit: Die Abzieh­bar­keit der Pau­schal­steu­er als Betriebs­aus­ga­be rich­tet sich danach, ob die Auf­wen­dun­gen für die Zuwen­dung als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar sind. Die Zuwen­dung wie­der­um ist ent­we­der in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar (Geschen­ke an eige­ne Arbeit­neh­mer und Zuwen­dun­gen, die kei­ne Geschen­ke sind) oder — soweit die Zuwen­dung an einen Drit­ten erfolgt — nur dann abzieh­bar, wenn der Wert pro Emp­fän­ger und Wirt­schafts­jahr nicht über 35 Euro liegt. Bei der Prü­fung die­ser Frei­gren­ze zählt allein der Wert der Zuwen­dung, die über­nom­me­ne Steu­er ist nicht mit ein­zu­be­zie­hen.

  • Wei­ter­ga­be: Gibt der Emp­fän­ger eine Zuwen­dung wei­ter, die er unter Anwen­dung der Pau­schal­be­steue­rung erhal­ten hat, ent­fällt eine erneu­te Pau­schal­be­steue­rung, wenn der Emp­fän­ger für die Wei­ter­ga­be kei­nen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug vor­nimmt.

  • Steu­er­ent­ste­hung: Für die Ent­ste­hung der Steu­er ist grund­sätz­lich der Zeit­punkt des Zuflus­ses der Zuwen­dung maß­geb­lich, nicht der Ent­ste­hungs­zeit­punkt der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er beim Emp­fän­ger. Es ist auch zuläs­sig, die Pau­scha­lie­rung bereits in dem Wirt­schafts­jahr vor­zu­neh­men, in dem der Auf­wand zu berück­sich­ti­gen ist. In jedem Fall muss der Emp­fän­ger über die Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung infor­miert wer­den. Eine beson­de­re Form ist dafür nicht vor­ge­schrie­ben.

  • Kir­chen­steu­er: Die Kir­chen­steu­er kann ana­log zu ande­ren Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­kei­ten eben­falls pau­schal ermit­telt wer­den.

  • Auf­zeich­nungs­pflich­ten: Die Auf­zeich­nungs­pflich­ten für Geschen­ke blei­ben unver­än­dert. Beson­de­re Auf­zeich­nungs­pflich­ten für pau­schal ver­steu­er­te Zuwen­dun­gen bestehen nicht, auch müs­sen sie nicht zum Lohn­kon­to genom­men wer­den. Aus der Buch­füh­rung oder den Auf­zeich­nun­gen muss sich aber erge­ben, dass bei der Aus­übung des Wahl­rechts alle Zuwen­dun­gen erfasst und die Höchst­be­trä­ge nicht über­schrit­ten wur­den.

  • Anru­fungs­aus­kunft: Bestehen auch wei­ter­hin Unsi­cher­hei­ten, kann beim Finanz­amt eine Anru­fungs­aus­kunft zur Hand­ha­bung der Pau­scha­lie­rung in einem bestimm­ten Fall ein­ge­holt wer­den.

  • Sozi­al­ver­si­che­rung: Auch wenn pau­schal ver­steu­er­te Zuflüs­se und Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer nor­ma­ler­wei­se sozi­al­ver­si­che­rungs­frei sind, haben sich die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger schon 2007 dar­auf geei­nigt, dass dies nicht für pau­schal ver­steu­er­te Zuwen­dun­gen im Sin­ne die­ser Vor­schrift gilt.