Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen Bildungsmaßnahme

Eine längerfristige, aber vorübergehende Bildungsmaßnahme begründet in der Regel noch keinen weitere regelmäßige Arbeitsstätte.

Nimmt ein Arbeit­neh­mer an einer län­ger­fris­ti­gen, aber vor­über­ge­hen­den beruf­li­chen Bil­dungs­maß­nah­me teil, dann wird der Ver­an­stal­tungs­ort im All­ge­mei­nen nicht zu einer wei­te­ren regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te. Als Fol­ge sind die Fahrt­kos­ten des Arbeit­neh­mers zu der Bil­dungs­ein­rich­tung des­halb nicht mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le, son­dern in tat­säch­li­cher Höhe, also nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen, als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. In den meis­ten Fäl­len ist dies von Vor­teil. Ent­ste­hen aber tat­säch­lich kei­ne Fahrt­kos­ten, kön­nen — anders als bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le — auch kei­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.