Phobie gegen amtliche Schreiben

Wer einen Bescheid wegen einer Phobie gegen amtliche Schreiben zu lange liegen lässt, darf nicht auf eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hoffen.

Mit einem kurio­sen Fall muss­te sich das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz befas­sen: Dass ihr Ein­spruch gegen die Auf­he­bung des Kin­der­geld­an­spruchs ver­spä­tet ein­ging, begrün­de­te eine Mut­ter mit ihrer Pho­bie gegen amt­li­che Schrei­ben. Derent­we­gen habe sie den Ableh­nungs­be­scheid lan­ge unge­öff­net lie­gen las­sen. Doch der Antrag auf Wie­der­ein­set­zung in den vor­he­ri­gen Stand hat­te kei­nen Erfolg, denn nur eine schwe­re und plötz­li­che Erkran­kung könn­te einen sol­chen Antrag recht­fer­ti­gen.