Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrages

Wird die Mindestdauer von fünf Jahren für einen Gewinnabführungsvertrag nicht eingehalten, liegt keine steuerliche Organschaft vor — unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Versehen oder Absicht handelt.

Um eine steu­er­li­che Organ­schaft zu begrün­den, muss zwi­schen den betei­lig­ten Gesell­schaf­ten ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag von min­des­tens fünf Jah­ren Dau­er geschlos­sen wer­den. Einer GmbH wur­de des­we­gen vom Bun­des­fi­nanz­hof die steu­er­li­che Organ­schaft ver­sagt, weil in ihrem Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag das Datum für die erst­ma­lig mög­li­che Kün­di­gung ver­se­hent­lich um neun Mona­te zu früh ange­ge­ben wur­de. Doch die­ses Ver­se­hen lässt sich im Nach­hin­ein nicht weg­dis­ku­tie­ren: Die Ent­ste­hungs­ge­schich­te und die Absich­ten der am Ver­trags­schluss betei­lig­ten Per­so­nen kön­nen bei der Ver­trags­aus­le­gung nicht berück­sich­tigt wer­den.