Barzahlung verhindert Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung

Als Zahlungsnachweis für den Abzug einer haushaltsnahen Dienstleistung genügt nicht der Kontoauszug des Handwerkers, der die Einzahlung belegt.

Der Abzug einer Hand­wer­ker­rech­nung als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung erfor­dert unter ande­rem einen Nach­weis der Zah­lung auf das Kon­to des Hand­wer­kers. Daher blieb einer Haus­be­sit­ze­rin der Abzug ver­sagt, nach­dem sie die Rech­nung in bar bezahl­te. Der Hand­wer­ker zahl­te das Geld zwar am nächs­ten Tag auf sein Kon­to ein, und sie konn­te des­sen Kon­to­aus­zug vor­le­gen, doch das reicht nicht aus. Es ist zwin­gend der eige­ne Kon­to­aus­zug vor­zu­le­gen, aus dem eine Über­wei­sung auf das Kon­to des Hand­wer­kers her­vor­geht.