Zuschlag nur für tatsächlich gefahrene Strecke

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit einem Firmenwagen ist der gesetzlich vorgeschriebene Zuschlag nur für die tatsächlich gefahrene Strecke und nicht für die gesamte Entfernung anzusetzen.

Für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te mit einem Dienst­wa­gen sind pro Monat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter 0,03 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses anzu­set­zen. Bei der Ermitt­lung des Zuschlags kommt es aber auf die tat­säch­li­che Nut­zung an, wie der Bun­des­fi­nanz­hof fest­stellt. Wird der Dienst­wa­gen auf dem Weg zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nur für eine Teil­stre­cke genutzt (Park-and-Ride), dann beschränkt sich auch der Zuschlag auf die­se Teil­stre­cke. Außer­dem hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass nor­ma­ler­wei­se ein Anscheins­be­weis dafür besteht, dass der Arbeit­neh­mer den Dienst­wa­gen für die Gesamt­stre­cke nutzt. Der Anscheins­be­weis ist aber bereits dann ent­kräf­tet, wenn der Arbeit­neh­mer für eine Teil­stre­cke eine auf ihn aus­ge­stell­te Jah­res-Bahn­fahr­kar­te vor­le­gen kann.