Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Unternehmer und Freiberufler dürfen sich auf eine Reihe größerer und kleinerer Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 einstellen.

Der am 18. Juni 2008 vom Kabi­nett ver­ab­schie­de­te Regie­rungs­ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2009 hält Licht und Schat­ten für Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler bereit: Einer­seits wur­de bei der Kabi­netts­be­ra­tung die Besteue­rung von Streu­be­sitz­di­vi­den­den aus dem Refe­ren­ten­ent­wurf gestri­chen, ande­rer­seits die Beschrän­kung des Vor­steu­er­ab­zugs für Fir­men­wa­gen wie­der auf­ge­grif­fen. Auf die­se Ände­run­gen müs­sen Sie sich ein­stel­len:

  • Buch­füh­rung im Aus­land: Immer mehr Unter­neh­men sind inter­na­tio­nal tätig. Bis­her ist es aber rein recht­lich nicht mög­lich, Buch­füh­rungs­ar­bei­ten auch im Aus­land zu erle­di­gen. Um Büro­kra­tie­kos­ten zu sen­ken, soll die­se Beschrän­kung auf­ge­ho­ben und zumin­dest die Ver­la­ge­rung der EDV-gestütz­ten Buch­füh­rung erlaubt wer­den. Aller­dings ist die­se Erlaub­nis an eine gan­ze Rei­he von Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Die Ver­la­ge­rung ist nur auf Antrag und nur in EU/E­WR-Staa­ten, mit denen ein Amts­hil­fe­ab­kom­men besteht, mög­lich. Das Unter­neh­men muss außer­dem den Stand­ort des EDV-Sys­tems ange­ben und eine Zustim­mung des Stand­ort­staa­tes zum Zugriff der deut­schen Finanz­ver­wal­tung auf die EDV-Buch­hal­tung vor­le­gen. Papier­be­le­ge müs­sen im Inland blei­ben, damit eine Umsatz­steu­er-Nach­schau mög­lich bleibt. Und schließ­lich darf das Finanz­amt für den Fall der Zuwi­der­hand­lung ein neu­es Ver­zö­ge­rungs­geld von bis zu 250.000 Euro fest­set­zen.

  • Beschränk­ter Vor­steu­er­ab­zug für Fir­men­wa­gen: Vor­be­halt­lich einer Ermäch­ti­gung des EU-Rates will die Bun­des­re­gie­rung die Beschrän­kung des Vor­steu­er­ab­zugs für Fir­men­wa­gen wie­der ein­füh­ren. Kommt die­se Rege­lung, dann wäre der Vor­steu­er­ab­zug zu 50 % aus­ge­schlos­sen für Fahr­zeu­ge, die auch für unter­neh­mens­frem­de Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Im Gegen­zug wür­de die bis­her not­wen­di­ge Besteue­rung der nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be ent­fal­len. Nicht betrof­fen sind Fahr­zeu­ge, die aus­schließ­lich unter­neh­me­risch ver­wen­det wer­den. Dazu gehö­ren auch Fahr­zeu­ge, die dem Arbeit­neh­mer gegen Ent­gelt über­las­sen wer­den.

  • Streu­be­sitz­di­vi­den­den: Nach Pro­test aus der Wirt­schaft wur­de der Plan, die Steu­er­frei­heit von Divi­den­den und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen aus Streu­be­sitz auf­zu­he­ben, vor­erst wie­der fal­len gelas­sen. Die SPD will aller­dings dar­auf drän­gen, dass die­ser Punkt wie­der auf­ge­nom­men wird. Bis­her müs­sen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten für Divi­den­den und Ver­kaufs­er­lö­se aus Betei­li­gun­gen unter 10 % kei­ne Steu­er zah­len. Steu­er­pflicht ent­steht nur, wenn die Erlö­se ins Aus­land flie­ßen, wes­we­gen die EU ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Deutsch­land betreibt. Daher will das Finanz­mi­nis­te­ri­um lie­ber eine gene­rel­le Steu­er­pflicht.

  • Ver­lust­aus­gleichs- und -abzugs­be­schrän­kung: Als Reak­ti­on auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs und ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren der EU-Kom­mis­si­on wird die Ver­lust­aus­gleichs- und -abzugs­be­schrän­kung auf Tat­be­stän­de außer­halb der EU/E­WR-Staa­ten beschränkt. Dane­ben wird der posi­ti­ve und nega­ti­ve Pro­gres­si­ons­vor­be­halt bei bestimm­ten Tat­be­stän­den inner­halb der EU aus­ge­schlos­sen. Dies soll für alle noch nicht bestands­kräf­tig fest­ge­setz­ten nega­ti­ven Ein­künf­te gel­ten.

  • Ein­la­gen bei nega­ti­vem Kapi­tal­kon­to: Bei nega­ti­vem Kapi­tal­kon­to füh­ren Ein­la­gen nur noch dann zu einem Ver­lust­aus­gleichs­vo­lu­men, wenn die Ver­lus­te im Wirt­schafts­jahr der Ein­la­ge lie­gen, und durch Ein­la­gen kann kein Ver­lust­aus­gleichs­vo­lu­men für zukünf­ti­ge Wirt­schafts­jah­re geschaf­fen wer­den.

  • Heil­be­hand­lun­gen: Zur Anpas­sung an EU-Recht wer­den ambu­lan­te und sta­tio­nä­re Heil­be­hand­lun­gen von der Umsatz­steu­er befreit. Die Ände­run­gen gegen­über der bis­he­ri­gen Steu­er­be­frei­ung für die Tätig­keit als Arzt, Heil­prak­ti­ker, Phy­sio­the­ra­peut etc. umfas­sen vie­le Details und wer­den daher in einer der nächs­ten Aus­ga­ben aus­führ­lich dar­ge­stellt.

  • Ein­schrän­kung der erwei­ter­ten Kür­zung: Bei grund­be­sitz­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten dür­fen zukünf­tig nur noch die Son­der­ver­gü­tun­gen an Mit­un­ter­neh­mer in die erwei­ter­te Kür­zung ein­be­zo­gen wer­den, die auf die Über­las­sung von Grund­be­sitz an die Gesell­schaft ent­fal­len. Soweit der Mit­un­ter­neh­mer der Gesell­schaft Dar­le­hen über­lässt oder ande­re Leis­tun­gen erbringt, wird die erwei­ter­te Kür­zung aus­ge­schlos­sen.

  • Ein­brin­gungs­ge­winn II: Wenn ein­ge­brach­te Antei­le bei der ein­brin­gen­den Per­son bei der Ein­brin­gung nicht steu­er­frei waren, erfolgt eine rück­wir­ken­de Besteue­rung des Ein­brin­gungs­ge­winns II, falls die Antei­le von der über­neh­men­den Gesell­schaft inner­halb der sie­ben­jäh­ri­gen Sperr­frist ver­äu­ßert wer­den.

  • Lie­fe­rung in Frei­zo­nen: Eine Ergän­zung im Umsatz­steu­er­ge­setz soll sicher­stel­len, dass Lie­fe­run­gen an Abneh­mer nicht steu­er­frei sind, wenn die Abneh­mer in einer Frei­zo­ne unter­neh­me­risch tätig sind und die gelie­fer­ten Gegen­stän­de für Aus­gangs­um­sät­ze ver­wen­den, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schlie­ßen.

  • Wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten der öffent­li­chen Hand: Die bestehen­de Ver­wal­tungs­pra­xis bei der Daseins­vor­sor­ge der öffent­li­chen Hand wird gesetz­lich fest­ge­schrie­ben. So ist es wei­ter zuläs­sig, die Ergeb­nis­se aus defi­zi­tä­ren Berei­chen (z.B. Per­so­nen­nah­ver­kehr) mit gewinn­träch­ti­gen Berei­chen (z.B. Ener­gie­ver­sor­gung) zu ver­rech­nen.