Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt pro Objekt und nicht pro Steuerzahler.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat sich der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs von 2003 ange­schlos­sen und hält dar­an fest, dass die Abzugs­be­schrän­kung für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nur objekt­be­zo­gen gilt. Ein Ehe­paar, das ein Arbeits­zim­mer gemein­sam nutzt, kann also nicht den dop­pel­ten Höchst­be­trag in sei­ner Steu­er­erklä­rung gel­tend machen.