Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachungsregelung zur Auszahlung von Kleinbeträgen erlassen.

Durch das Gesetz über steu­er­li­che Begleit­maß­nah­men zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Gesell­schaft und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten (SEStEG) wur­de das bis­he­ri­ge aus­schüt­tungs­ab­hän­gi­ge Sys­tem der Kör­per­schaft­steu­er­min­de­rung durch eine Aus­zah­lung in Raten ersetzt. Die Aus­zah­lung erfolgt grund­sätz­lich in zehn glei­chen Jah­res­be­trä­gen, begin­nend am 30. Sep­tem­ber 2008.

Um dabei unnö­ti­gen Ver­wal­tungs­auf­wand zu ver­mei­den, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung erlas­sen: Beträgt der Anspruch auf Aus­zah­lung des Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­bens nicht mehr als 1.000 Euro, ist er aus Bil­lig­keits­grün­den in einer Sum­me aus­zu­zah­len. Erhöht sich der Anspruch spä­ter durch eine geän­der­te Fest­set­zung auf einen Betrag von mehr als 1.000 Euro, ist der aus­ge­zahl­te Betrag nicht zurück­zu­for­dern, um den Ver­ein­fa­chungs­ef­fekt nicht zu beein­träch­ti­gen. Über­steigt der neue Aus­zah­lungs­an­spruch den bis­her aus­ge­zahl­ten Ein­mal­be­trag um nicht mehr als 1.000 Euro, dann wird auch der über­stei­gen­de Betrag auf einen Schlag aus­ge­zahlt, andern­falls wird er auf die ver­blei­ben­den Fäl­lig­keits­ter­mi­ne ver­teilt.