Änderungen für Vereine und Förderer

Das Jahressteuergesetz 2009 enthält Anpassungen an Europarecht und Korrekturen zur Reform des Spendenrechts.

Die Geset­zes­än­de­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 für ehren­amt­lich Täti­ge, För­de­rer und gemein­nüt­zi­ge Insti­tu­tio­nen sind vor allem Ergän­zun­gen zur Reform des Gemein­nüt­zig­keits­rechts im ver­gan­ge­nen Jahr und Anpas­sun­gen an Euro­pa­recht. Im Ein­zel­nen ent­hält der Regie­rungs­ent­wurf vom 18. Juni 2008 fol­gen­de Punk­te:

  • Übungs­lei­ter­frei­be­trag: Den soge­nann­ten Übungs­lei­ter­frei­be­trag erhiel­ten bis­her nur Per­so­nen, die für eine inlän­di­sche juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts tätig wur­den. Um Pro­ble­men mit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs aus dem Weg zu gehen, wird die­ser Anspruch nun auch auf Auf­trag­ge­ber aus ande­ren EU- und EWR-Staa­ten erwei­tert. Die Höhe des Frei­be­trags von 2.100 Euro im Jahr und die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen blei­ben unver­än­dert. Glei­ches gilt für den Frei­be­trag von 500 Euro für ande­re neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten. Bei bei­den Frei­be­trä­gen gilt die Ände­rung für alle noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­le.

  • Haf­tung für Spen­den­be­schei­ni­gun­gen: Bis­her haf­ten für feh­ler­haf­te Spen­den­be­schei­ni­gung neben dem Emp­fän­ger einer Spen­de (Ver­ein oder Stif­tung) gleich­ran­gig auch des­sen gewähl­te Amts­trä­ger. Damit die­ses Haf­tungs­ri­si­ko nicht mehr die Ver­eins­mit­glie­der von einem gemein­nüt­zi­gen Enga­ge­ment abhält, wird die Haf­tungs­rei­hen­fol­ge so geän­dert, dass zukünf­tig zuerst der Spen­den­emp­fän­ger haf­tet und die Amts­trä­ger nur noch dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn beim Emp­fän­ger nichts zu holen ist.

  • Bei­trä­ge an Kul­tur­för­der­ver­ei­ne: Mit der Reform des Gemein­nüt­zig­keits­rechts im ver­gan­ge­nen Jahr war die Steu­er­be­güns­ti­gung für Mit­glieds­bei­trä­ge an Kul­tur­för­der­ver­ei­ne in Fra­ge gestellt, wenn der Ver­ein den Mit­glie­dern Ver­güns­ti­gun­gen in Form von Jah­res­ga­ben, ver­bil­lig­tem Ein­tritt etc. gewährt. Da dies nicht beab­sich­tigt war, erfolgt rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2007 eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung im Gesetz.

  • All­ge­mein­heit: Als Reak­ti­on auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs wird die “För­de­rung der All­ge­mein­heit” neu defi­niert. Zur All­ge­mein­heit gehö­ren nach der Ände­rung nur noch natür­li­che Per­so­nen mit Wohn­sitz oder Auf­ent­halt in Deutsch­land. Dafür wird die “För­de­rung des Anse­hens der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land” als wei­te­rer gemein­nüt­zi­ger Zweck auf­ge­nom­men, womit bei­spiels­wei­se Ent­wick­lungs- und Kata­stro­phen­hil­fe wei­ter steu­er­be­güns­tigt blei­ben.

  • Extre­mis­ti­sche Ver­ei­ne: Ver­ei­ne mit extre­mis­ti­schen Zie­len erkennt die Finanz­ver­wal­tung schon bis­her nicht als gemein­nüt­zig an, konn­te sich dabei aber nur auf einen Anwen­dungs­er­lass stüt­zen. Dafür wird nun eine gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen.

  • Steu­er­be­frei­ung aus­län­di­scher Kör­per­schaf­ten: Aus­län­di­sche Kör­per­schaf­ten, die die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung als gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on erfül­len, wer­den ab 2009 den inlän­di­schen steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten gleich gestellt und sind mit ihren inlän­di­schen Ein­künf­ten von der Kör­per­schaft­steu­er befreit. Dies gilt aber — wie auch bei inlän­di­schen Kör­per­schaf­ten — nicht für wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be.

  • Buch­wert­pri­vi­leg: Ent­nah­men aus dem Betriebs­ver­mö­gen kön­nen mit dem Buch­wert ange­setzt wer­den, wenn sie als Spen­de an eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on gehen. Eine Kor­rek­tur im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz stellt sicher, dass das auch wei­ter gilt, da der ent­spre­chen­de Ver­weis der­zeit ins Lee­re läuft.