Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 finden sich auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine ganze Reihe an Änderungen.

Am 18. Juni hat das Bun­des­ka­bi­nett den Ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 ver­ab­schie­det. Die Ände­run­gen, die Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer betref­fen, sind wäh­rend der Kabi­netts­be­ra­tung weit­ge­hend unver­än­dert geblie­ben. Im Ein­zel­nen sind dies:

  • Besteue­rung von Dop­pel­ver­die­ner-Ehe­paa­ren: Ab 2010 soll nun das ursprüng­lich schon für 2009 ange­dach­te optio­na­le Fak­tor­ver­fah­ren für Dop­pel­ver­die­ner-Ehe­paa­re ein­ge­führt wer­den. Ehe­paa­re kön­nen dann nicht nur die Kom­bi­na­ti­on der Steu­er­klas­sen III und V wäh­len, son­dern auch gemein­sam nach Steu­er­klas­se IV, ergänzt um einen Ver­tei­lungs­fak­tor, besteu­ert wer­den. Dadurch soll der Split­ting-Vor­teil bes­ser auf bei­de Ehe­part­ner ver­teilt wer­den.

  • Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich und Pflicht­ver­an­la­gung: Wenn sich ein Ehe­paar für das Fak­tor­ver­fah­ren ent­schei­det, darf der Arbeit­ge­ber kei­nen Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich durch­füh­ren und die Ehe­leu­te sind ver­pflich­tet, am Jah­res­en­de eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Da bereits jetzt Glei­ches für die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on III/V gilt, hat die­se Ände­rung kei­ne gro­ßen Fol­gen.

  • Betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung: Um Arbeit­ge­ber zu ermun­tern, künf­tig noch mehr betriebs­in­ter­ne Maß­nah­men zur Gesund­heits­för­de­rung der Mit­ar­bei­ter durch­zu­füh­ren, sol­len die­se bis zu einer Höhe von 500 Euro je Arbeit­neh­mer und Jahr von der Besteue­rung befreit wer­den. Dar­un­ter fällt aber laut der Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs nicht die Über­nah­me von Bei­trä­gen für einen Sport­ver­ein oder ein Fit­ness­stu­dio. In Fra­ge kom­men aber zum Bei­spiel Kur­se zur Stress­be­wäl­ti­gung, Rücken­gym­nas­tik oder gesun­den Ernäh­rung. Die Steu­er­frei­stel­lung soll bereits für Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen in 2008 gel­ten.

  • Steu­er­frei­heit von Abfin­dun­gen: Die Über­gangs­re­ge­lung für die Steu­er­frei­heit von Abfin­dun­gen wird so erwei­tert, dass sie auch Abfin­dun­gen aus einem Sozi­al­plan umfasst, in dem der Arbeit­neh­mer nament­lich genannt ist. Vor­aus­set­zung ist aber auch hier, dass der Anspruch bereits vor dem 1. Janu­ar 2006 ent­stan­den ist, und der Arbeit­neh­mer die Abfin­dung vor dem 1. Janu­ar 2008 erhal­ten hat. Ist ein Steu­er­be­scheid in einem sol­chen Fall bereits bestands­kräf­tig, soll eine Ände­rung aus sach­li­chen Bil­lig­keits­grün­den erfol­gen.

  • Zuwen­dun­gen an Unter­stüt­zungs­kas­sen: Die “Ren­te mit 67” erfor­dert, dass die Alters­gren­ze in der Rege­lung über Zuwen­dun­gen an Unter­stüt­zungs­kas­sen ange­passt wird. Statt des 65. Lebens­jahrs ist für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2007 enden, nun das Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung maß­geb­lich.

  • Pro­vi­si­ons­er­stat­tung bei Ries­ter-Ren­ten: Eini­ge Ver­mitt­ler zah­len dem Arbeit­neh­mer beim Abschluss eines Ries­ter-Ver­trags als Anreiz einen Teil ihrer Pro­vi­si­on aus. Nach bis­he­ri­gem Recht wür­de dies als Redu­zie­rung der gezahl­ten Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge gewer­tet. Um den damit ver­bun­de­nen Auf­wand zu ver­mei­den, soll der Arbeit­neh­mer ab 2009 die Pro­vi­si­ons­er­stat­tung statt­des­sen als sons­ti­ge Ein­künf­te ver­steu­ern, und die Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge blei­ben unver­än­dert.

  • Beschei­ni­gung für die Fami­li­en­kas­se: Die Ver­pflich­tung der Arbeit­ge­ber, der Fami­li­en­kas­se eine Beschei­ni­gung über Arbeits­lohn, Steu­ern, Sozi­al­ab­ga­ben und ein­ge­tra­ge­ne Frei­be­trä­ge eines Kin­des aus­zu­stel­len, wird ab 2009 ersatz­los auf­ge­ho­ben. Statt­des­sen muss dann der Antrag­stel­ler der Fami­li­en­kas­se die not­wen­di­gen Nach­wei­se lie­fern.

  • Betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung: Für die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung gibt es der­zeit meh­re­re Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrif­ten. In eini­gen Fäl­len kann das dazu füh­ren, dass nur der Ertrags­an­teil zu ver­steu­ern ist und nicht die sonst übli­che nach­ge­la­ger­te Besteue­rung erfolgt. Um die­se Besteue­rungs­lü­cke zu schlie­ßen, erfolgt eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung im Gesetz.