Änderungen für alle Steuerzahler

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 mit Änderungen für alle Steuerzahler liegt vor.

Posi­ti­ves wie Nega­ti­ves steckt im Regie­rungs­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2009, den das Kabi­nett am 18. Juni ver­ab­schie­det hat. Vor allem euro­pa­recht­li­cher Druck führt zu Ver­bes­se­run­gen bei ein­zel­nen Rege­lun­gen:

  • Fest­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen: Die Beträ­ge, ab denen eine Vor­aus­zah­lung zur Ein­kom­men­steu­er fest­ge­setzt wer­den kann, wer­den ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 ver­dop­pelt. Der Min­dest­be­trag im Kalen­der­jahr liegt dann bei 400 Euro (100 Euro im Quar­tal), der Erhö­hungs­be­trag bei 100 Euro und der Betrag für eine nach­träg­li­che Erhö­hung bei 5.000 Euro.

  • Schul­geld: Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat die Beschrän­kung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs von Schul­geld auf Schu­len im Inland als Ver­stoß gegen das EU-Recht gewer­tet. Ab dem 1. Janu­ar 2008 und in allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Alt­fäl­len sind daher 30 % des Schul­gelds für alle Schu­len im EU/E­WR-Raum abzugs­fä­hig, vor­aus­ge­setzt sie füh­ren zu einem Schul­ab­schluss, der durch ein inlän­di­sches Kul­tus­mi­nis­te­ri­um oder die Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz aner­kannt ist. Außer­halb des EU/E­WR-Raums ist auch wei­ter­hin nur das Schul­geld für Deut­sche Schu­len abzugs­fä­hig. Gleich­zei­tig wird der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Schul­geld auf 3.000 Euro begrenzt, womit Schul­geld nur noch bis zu 10.000 Euro steu­er­lich rele­vant ist.

  • Wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen: Wie­der­keh­ren­de Bezü­ge waren bis­her nur dann von der Besteue­rung aus­ge­schlos­sen, wenn sie von einem unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Geber stam­men, der die Bezü­ge frei­wil­lig oder an eine gesetz­lich unter­halts­be­rech­tig­te Per­son zahlt. Die­ser Besteue­rungs­ver­zicht wird auf­grund euro­pa­recht­li­cher Beden­ken nun auf beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Geber aus­ge­dehnt, womit zum Bei­spiel die Steu­er­pflicht von Unter­halts­zah­lun­gen aus dem Aus­land weg­fällt.

  • Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung: Nicht zuletzt die Liech­ten­stein-Affä­re zu Beginn die­ses Jah­res hat dazu geführt, dass die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung für Steu­er­hin­ter­zie­hung von 5 auf 10 Jah­re ver­dop­pelt wer­den soll. Dies betrifft nur die straf­recht­li­che Ver­fol­gung, denn die hin­ter­zo­ge­ne Steu­er ver­jährt auch heu­te erst nach 10 Jah­ren.

  • Mit­tei­lungs­pflicht: Die Mit­tei­lungs­pflicht öffent­li­cher Stel­len über steu­er­lich rele­van­te Ver­wal­tungs­ak­te an das Finanz­amt wird aus­drück­lich auch für Gerich­te und ande­re öffent­li­che Stel­len außer Behör­den fest­ge­schrie­ben.

  • Moder­ni­sie­rung der Voll­stre­ckung: Mit einer Ände­rung wer­den die Vor­aus­set­zun­gen für eine IT-gestütz­te, medi­en­bruch­freie Bear­bei­tung von Voll­stre­ckungs­fäl­len geschaf­fen. Die Voll­zie­hungs­be­am­ten der Zoll­ver­wal­tung wur­den dazu mit Note­books aus­ge­stat­tet, und eine Spe­zi­al­soft­ware ist in Ent­wick­lung.

  • Beschrän­kung der Voll­stre­ckung: Auf Schen­kun­gen zwi­schen Ehe­gat­ten kön­nen die Finanz­be­hör­den bis­her zeit­lich unbe­grenzt zurück­grei­fen. Ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs erzwingt hier eine Anpas­sung an die Ansprü­che ande­rer Gläu­bi­ger, und so sind Schen­kun­gen nach 10 Jah­ren end­gül­tig dem Zugriff der Finanz­be­hör­den ent­zo­gen.

  • Kon­trol­le der Ren­ten­mit­tei­lun­gen: Damit die jähr­li­chen Ren­ten­mit­tei­lun­gen an die Finanz­ver­wal­tung auch rich­tig und voll­stän­dig erfol­gen, wird eine zen­tra­le Stel­le bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung mit der Prü­fung der Mit­tei­lun­gen beauf­tragt.

  • Aus­kunfts­recht: Wegen eines Beschlus­ses des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Aus­kunfts­an­spruch eines Steu­er­zah­lers soll­te in der Abga­ben­ord­nung das Aus­kunfts­recht für Finanz­be­hör­den expli­zit gere­gelt wer­den. Es gibt anschei­nend aber noch Abstim­mungs­be­darf der Finanz­be­hör­den unter­ein­an­der, sodass die­ser Punkt im Regie­rungs­ent­wurf nicht mehr ent­hal­ten ist.