Sonder- und Ansparabschreibung bei Neugründungen
Für Sonder- und Ansparabschreibungen bei Neugründungen hat der Bundesfinanzhof eine neue Vorgehensweise geprägt.
Wird ein Wirtschaftsgut von einem neu gegründeten Gewerbebetrieb vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist, so ist Ihnen als Unternehmer die Sonderabschreibung auch dann zu gewähren, wenn gesetzlich angeführte Größenmerkmale überschritten werden. Nicht mehr maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres.
Gleichermaßen ist Ihnen die Ansparabschreibung zu gewähren, weil die gesetzlich genannten Größenmerkmale bei einem neu gegründeten Gewerbebetrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Bildung der Rücklage vorangeht, stets erfüllt sind. Auch hier kommt es nicht mehr auf die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres an. Der Bundesfinanzhof hat damit eine neue Handhabung dieser Probleme eingeführt und seine vorangegangene Praxis für überholt erklärt (Aktenzeichen: I R 57/98).
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung