Änderung des Gewährleistungsrechts

Durch die Umsetzung der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie wird der Gewährleistungsanspruch für Sachmängel erheblich ausgeweitet.

Die Umset­zung der EU-Ver­brauchs­gü­ter­kauf-Richt­li­nie wird zu einer erheb­li­chen Ver­än­de­rung des deut­schen Kauf­rechts füh­ren. Zur Zeit ist es so, dass gebrauch­te Waren, die ein Händ­ler in Zah­lung genom­men hat, weit­ge­hend ohne Gewähr­leis­tungs­rech­te (“Gekauft wie bese­hen”) ver­kauft wer­den. Aller­dings kann für zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten die Gewähr­leis­tung nicht abbe­dun­gen wer­den.

In Zukunft wird ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss über­haupt nicht mehr mög­lich sein. Die Min­dest­ver­jäh­rungs­frist für den Kauf gebrauch­ter Waren wird ein Jahr betra­gen. Wäh­rend beim Kauf von neu­en Sachen ein Feh­ler leicht fest­stell­bar ist, ist dies bei gebrauch­ten Sachen erheb­lich schwie­ri­ger. Von einem 10 Jah­re alten Motor kann man nicht die glei­che Leis­tung wie bei einem neu­en Motor ver­lan­gen. Außer­dem ist die Repa­ra­tur­an­fäl­lig­keit alter Sachen erheb­lich grö­ßer als bei neu­en Sachen. Folg­lich wird es in Zukunft erfor­der­lich wer­den, in den Kauf­ver­trag eine Zustands­be­schrei­bung der ver­kauf­ten Sache auf­zu­neh­men, den Zustand also zum Gegen­stand des Kauf­ver­tra­ges zu machen.

Eine Haf­tung für eine Neu­wer­tig­keit ist mit der Geset­zes­än­de­rung nicht ver­bun­den, jedoch wird es eine Fül­le von Streit­fra­gen geben, wel­che die Gerich­te beschäf­ti­gen wer­den. Die Gerich­te wer­den fest­stel­len müs­sen, ob der auf­ge­tre­te­ne Feh­ler dem Alter und dem Nut­zungs­grad der Sache ent­spricht. Ohne ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­zu­ho­len, wird der Rich­ter dies kaum ent­schei­den kön­nen. Damit wer­den Pro­zes­se erheb­lich teu­rer und schwie­ri­ger wer­den. Für den Kauf neu­er Waren ist eine zwei­jäh­ri­ge Gewähr­leis­tung vor­ge­se­hen.