Lohnsteuernachzahlung als Arbeitslohn

Lohnsteuer, die nachträglich durch den Arbeitgeber abgeführt wird, ist für den Arbeitnehmer zusätzlicher Arbeitslohn.

Führt Ihr Arbeit­ge­ber für Arbeits­lohn, der zunächst steu­er­frei behan­delt wur­de, nach­träg­lich Lohn­steu­er an das Finanz­amt ab, dann ist das zusätz­li­cher Arbeits­lohn. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die­se nach­träg­lich mit Lohn­steu­er ver­se­he­nen Ein­künf­te tat­säch­lich sach­lich steu­er­pflich­tig waren, meint der Bun­des­fi­nanz­hof (Akten­zei­chen: I R 102/99).

Ent­schei­dend ist, dass die nach­träg­li­che Zah­lung der Lohn­steu­er durch den Arbeit­ge­ber an das Finanz­amt für Sie einen indi­vi­du­el­len und kon­kre­ten Vor­teil dar­stellt. Da die­ser Vor­teil nicht hin­ter den Inter­es­sen Ihres Arbeit­ge­bers zurück­tritt, liegt kei­ne soge­nann­te “auf­ge­dräng­te Berei­che­rung” vor, so dass der Vor­teil als Arbeits­lohn zu behan­deln ist.