Einkünfteerzielungsabsicht eines geschlossenen Immobilienfonds

Hat ein geschlossener Immobilienfonds nur eine zeitlich begrenzte Vermietungsabsicht, dann darf das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht auch beim Gesellschafter überprüfen.

Wenn ein geschlos­se­ner Immo­bi­li­en­fonds dar­auf ange­legt ist, nur für einen begrenz­ten Zeit­raum (im Streit­fall 20 Jah­re) eine Ver­mie­tungs­tä­tig­keit aus­zu­üben, dann besteht nicht auto­ma­tisch eine Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. In so einem Fall muss die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht sowohl bei der Per­so­nen­ge­sell­schaft (Immo­bi­li­en­fonds) als auch beim Gesell­schaf­ter über­prüft wer­den, was dazu füh­ren kann, dass der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ver­lo­ren geht.