Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Im Zuge der allgemeinen Erhöhung des Rentenalters sind auch Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig vom Geburtsjahr neu zu berechnen.

Als eine der Fol­gen der “Ren­te mit 67” ist bei der Berech­nung der Rück­stel­lun­gen für Pen­si­ons­zu­sa­gen an beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine jahr­gangs­ab­hän­gi­ge Staf­fe­lung vor­ge­se­hen. Geburts­jahr­gän­ge bis 1952 kön­nen wei­ter mit dem End­al­ter 65 Jah­re berech­net wer­den, für die Jahr­gän­ge von 1953 bis 1961 gilt ein End­al­ter von 66 Jah­ren und für die noch Jün­ge­ren ein End­al­ter von 67 Jah­ren. Für Schwer­be­hin­der­te gel­ten jeweils wie bis­her um 5 Jah­re nied­ri­ge­re Alters­gren­zen.