Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers
Bewirtungskosten anläßlich seiner Abschiedsfeier kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen — sogar in voller Höhe, wenn er nicht selbst als Gastgeber auftritt.
Ein Arbeitnehmer, der die Kosten für die Bewirtung anlässlich seiner Abschiedsfeier trägt, kann diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Wenn nicht er selbst, sondern der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, und der Arbeitnehmer nur die Kosten trägt, kann er sogar die vollständigen Kosten geltend machen und muss keine Gästeliste vorliegen. Ist er aber selbst der Gastgeber, dann gilt die Abzugsbeschränkung für geschäftliche Bewirtungen, die nur 70 % der Kosten zum Abzug zulässt und eine Gästeliste voraussetzt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR