Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers

Bewirtungskosten anläßlich seiner Abschiedsfeier kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen — sogar in voller Höhe, wenn er nicht selbst als Gastgeber auftritt.

Ein Arbeit­neh­mer, der die Kos­ten für die Bewir­tung anläss­lich sei­ner Abschieds­fei­er trägt, kann die­se Aus­ga­ben als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Wenn nicht er selbst, son­dern der Arbeit­ge­ber als Gast­ge­ber auf­tritt, und der Arbeit­neh­mer nur die Kos­ten trägt, kann er sogar die voll­stän­di­gen Kos­ten gel­tend machen und muss kei­ne Gäs­te­lis­te vor­lie­gen. Ist er aber selbst der Gast­ge­ber, dann gilt die Abzugs­be­schrän­kung für geschäft­li­che Bewir­tun­gen, die nur 70 % der Kos­ten zum Abzug zulässt und eine Gäs­te­lis­te vor­aus­setzt.