Steuerliche Förderung des Investivlohns

Ab 2009 sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steuerlich besser gefördert werden.

Über den Inves­tiv­lohn, die Ver­gü­tung der Mit­ar­bei­ter durch Betei­li­gung am Unter­neh­men ist in den ver­gan­ge­nen Jah­ren mehr­fach gere­det wor­den. Jetzt liegt ein Geset­zes­ent­wurf zu des­sen steu­er­li­cher För­de­rung ab 2009 vor. Der För­der­satz für ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen, die in Betei­li­gun­gen ange­legt wer­den, soll von 18 auf 20 Pro­zent stei­gen. Die rele­van­ten Ein­kom­mens­gren­zen wer­den von 17.900 (35.800 Euro für Zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­gat­ten) auf 20.000 bzw. 40.000 Euro erhöht.

Außer­dem soll der steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Höchst­be­trag für die Über­las­sung von Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen von 135 auf 360 Euro stei­gen. Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­fonds wer­den genau­so wie direk­te Anla­gen im eige­nen Unter­neh­men geför­dert. Es gilt dabei das Prin­zip der Frei­wil­lig­keit: Die Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen müs­sen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn und nicht aus einer Ent­gelt­um­wand­lung gewährt wer­den. Außer­dem muss die Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung allen Beschäf­tig­ten des Unter­neh­mens offen ste­hen.