Betriebsprüfer darf Staatsanwalt auf Schmiergeldzahlung hinweisen

Der Betriebsprüfer darf Hinweise auf eine Schmiergeldzahlung ohne vorherige Prüfung auf strafrechtliche Relevanz an die Staatsanwaltschaft weitergeben.

Ent­deckt der Betriebs­prü­fer in den Büchern Hin­wei­se auf Schmier­geld­zah­lun­gen, dann darf er dies der Staats­an­walt­schaft mit­tei­len. Dabei muss er nicht prü­fen, ob die­se Infor­ma­ti­on über­haupt zu einer Ver­ur­tei­lung füh­ren könn­te, zum Bei­spiel weil die Tat offen­sicht­lich schon ver­jährt ist oder ein Ver­wer­tungs- oder Ver­wen­dungs­ver­bot greift.