Renovierung während der Eigennutzung als Werbungskosten

Wenn die Renovierung eindeutig der geplanten Vermietung zuzurechnen ist, kann auch die typisierende Betrachtung des Bundesfinanzhofs durchbrochen werden.

Um ihre Eigen­tums­woh­nung nach dem Aus­zug bes­ser ver­mie­ten zu kön­nen, ließ ein Ehe­paar die Hei­zungs­an­la­ge noch wäh­rend der Eigen­nut­zung erneu­ern. Der Bun­des­fi­nanz­hof nimmt typi­sie­rend an, dass Kos­ten dem Zweck (Eigen­nut­zung oder Ver­mie­tung) zuzu­rech­nen sind, in des­sen Zeit­raum sie anfal­len. Daher hat­te man extra beim Finanz­amt ange­fragt, das aber eine ver­bind­li­che Zusa­ge für die Abzugs­fä­hig­keit als Wer­bungs­kos­ten nicht für not­wen­dig erach­te­te. Doch spä­ter woll­te das Finanz­amt nichts mehr von der Abzugs­fä­hig­keit wis­sen und berief sich auf die typi­sie­ren­de Betrach­tung des Bun­des­fi­nanz­hofs. Vom Finanz­ge­richt erhielt das Ehe­paar aber Unter­stüt­zung: Die typi­sie­ren­de Betrach­tungs­wei­se wird dann durch­bro­chen, wenn eine ein­wand­freie und kla­re Zuord­nung zu einem ande­ren Nut­zungs­zu­sam­men­hang gege­ben ist.