Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen ab 2009. Auch von den Gerichten und der Verwaltung gibt es viel Neues zum Thema.

In ihrer Koali­ti­ons­run­de am 5. Okto­ber 2008 haben die Spit­zen der Gro­ßen Koali­ti­on ver­ein­bart, das Kin­der­geld und den Kin­der­frei­be­trag ab 2009 deut­lich anzu­he­ben. Der Kin­der­frei­be­trag steigt zum 1. Janu­ar 2009 um rund 200 Euro auf 6.000 Euro. Das Kin­der­geld wird um 10 Euro monat­lich pro Kind erhöht. Ab dem drit­ten Kind beträgt die Erhö­hung 16 Euro. Der­zeit beträgt das Kin­der­geld jeweils 154 Euro monat­lich für die ers­ten drei Kin­der, für alle wei­te­ren 179 Euro.

Die Finanz­ge­rich­te, der Bun­des­fi­nanz­hof und die Finanz­ver­wal­tung haben in den ver­gan­ge­nen Wochen eben­falls viel Neu­es zum Kin­der­geld und Kin­der­frei­be­trag ver­kün­det. Hier sind die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen im Über­blick:

  • Aus­bil­dungs­su­chen­des Kind: Die Mel­dung eines voll­jäh­ri­gen Kin­des bei der Aus­bil­dungs­ver­mitt­lung der Agen­tur für Arbeit dient regel­mä­ßig als Nach­weis dafür, dass es sich ernst­haft um einen Aus­bil­dungs­platz bemüht hat. Die Mel­dung wirkt jedoch nur drei Mona­te fort. Nach Ablauf die­ser Frist muss sich das Kind erneut als Aus­bil­dungs­su­chen­der mel­den, da sonst der Kin­der­geld­an­spruch ent­fällt.

  • Erwerbs­ge­min­der­tes Kind: Kin­der­geld gibt es für voll­jäh­ri­ge Kin­der, wenn sie in Berufs­aus­bil­dung sind oder sich wegen einer Behin­de­rung nicht selbst unter­hal­ten kön­nen. In einem Fall, in dem bei­de Merk­ma­le vor­lie­gen — Kind in Berufs­aus­bil­dung mit einem Erwerbs­min­de­rungs­grad von 25 % — hat ein Finanz­ge­richt nun salo­mo­nisch ent­schie­den: Die Ein­kom­mens­gren­ze von 7.680 Euro im Jahr gel­te auch hier, ist aber um den behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darf von in die­sem Fall 310 Euro zu erhö­hen, falls kein Ein­zel­nach­weis des Mehr­be­darfs erfolgt. Aller­dings hat die Fami­li­en­kas­se Revi­si­on gegen die­ses Urteil ein­ge­legt.

  • Semes­ter­ge­büh­ren: Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf meint, dass Stu­den­ten­werks­bei­trä­ge und Semes­ter­ge­büh­ren beson­de­re Aus­bil­dungs­kos­ten sind, die bei der Prü­fung des Ein­kom­mens von den Ein­künf­ten des Kin­des abzu­zie­hen sind. Zahlt der Stu­dent die­se Bei­trä­ge nicht, kann er sei­ne Aus­bil­dung nicht fort­set­zen. Sofern der Stu­dent mit der Semes­ter­mar­ke gleich­zei­tig ein Ticket für den öffent­li­chen Nah­ver­kehr erhält, tritt die­ser Vor­teil wegen sei­ner Gering­fü­gig­keit hin­ter dem eigent­li­chen Zweck zurück, zumal sich der Stu­dent die­sem Vor­teil nicht ent­zie­hen kann. Auch hier hat die Fami­li­en­kas­se Revi­si­on ein­ge­legt, aller­dings kann sich ein Ein­spruch mit Ver­weis auf das Urteil loh­nen.

  • Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit: Schon 2006 hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass auch eine Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit neben dem Stu­di­um den Anspruch auf Kin­der­geld nicht ein­schränkt, vor­aus­ge­setzt, die Ein­kom­mens­gren­ze wird nicht über­schrit­ten. Dazu hat er jetzt noch klar­ge­stellt, dass bei der Prü­fung das Jah­res­prin­zip gilt — ein Anspruch für ein­zel­ne Mona­te, in denen kei­ne oder nur gerin­ge Ein­künf­te zuge­flos­sen sind, besteht nicht.

  • Ein­spruch per E-Mail: Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern weist dar­auf hin, dass Fami­li­en­kas­sen, die eine E-Mail-Adres­se ange­ben, damit ihre Bereit­schaft zum Emp­fang elek­tro­ni­scher Doku­men­te signa­li­sie­ren. Da die Unter­schrift beim Ein­spruch kein zwin­gen­des Form­erfor­der­nis ist (aus dem Ein­spruch muss nur her­vor­ge­hen, wer den Ein­spruch ein­ge­legt hat), muss ein elek­tro­nisch ein­ge­leg­ter Ein­spruch nicht mit einer elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen sein. Es ist also mög­lich, einen Ein­spruch bei der Fami­li­en­kas­se per ein­fa­cher E-Mail zu erhe­ben, ohne gegen Form­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen.