Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Die Finanzverwaltung akzeptiert nun eine generelle Vorsteueraufteilung für Anschaffungs- und Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden.

Nach­dem die Finanz­ver­wal­tung mit ihrer Ansicht zum wie­der­hol­ten Mal vor dem Bun­des­fi­nanz­hof Schiff­bruch erlit­ten hat, bleibt ihr nun nichts ande­res übrig, als sich der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung zu fügen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher in einem neu­en Schrei­ben die Grund­sät­ze eines Urteils zur Auf­tei­lung der Vor­steu­er für Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten über­nom­men und eini­ge Bei­spie­le für deren Anwen­dung gege­ben.

Bei Erhal­tungs­auf­wand rich­tet sich der Vor­steu­er­ab­zug wei­ter­hin danach, für wel­chen Gebäu­de­teil die jewei­li­ge Auf­wen­dung getä­tigt wur­de. Da Erhal­tungs­auf­wand nur an einem Gebäu­de erfol­gen kann, das bereits in Nut­zung ist, und damit ein­zel­nen Nut­zungs­ar­ten zuge­ord­net ist, kommt der Vor­steu­er­ab­zug nur für Auf­wen­dun­gen in Fra­ge, die den steu­er­pflich­tig genutz­ten Gebäu­de­teil betref­fen.

Han­delt es sich dage­gen um Her­stel­lungs­kos­ten oder anschaf­fungs­na­hen Auf­wand, so betref­fen die Auf­wen­dun­gen das Gebäu­de ins­ge­samt und sind nicht, wie es die Finanz­ver­wal­tung bis­her ver­lang­te, eben­falls ein­zel­nen Gebäu­de­tei­len zuzu­ord­nen. Statt­des­sen müs­sen die Kos­ten nach einem Flä­chen­schlüs­sel sach­ge­recht auf­ge­teilt wer­den, und danach kann ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug erfol­gen.

Die­se Grund­sät­ze sind in allen noch offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Das Schrei­ben ent­hält aber eine Über­gangs­re­ge­lung: Hat der Unter­neh­mer den Vor­steu­er­ab­zug nach den bis­he­ri­gen Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung vor­ge­nom­men, dann wird es nicht bean­stan­det, wenn er die neu­en Grund­sät­ze erst ab 2009 anwen­det.