Drei-Objekt-Grenze bei Immobilienverkäufen

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zählen auch Großobjekte mit mehreren Wohnungen als einzelnes Objekt im Sinn der Drei-Objekt-Grenze.

Die Drei-Objekt-Gren­ze spielt in der Immo­bi­li­en­be­steue­rung eine gro­ße Rol­le. Wer mehr als drei Objek­te inner­halb von 5 Jah­ren ver­kauft, der betreibt einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del. Er ist mit den Ein­künf­ten aus dem Immo­bi­li­en­ver­mö­gen ein­kom­mens- und gewer­be­steu­er­pflich­tig. Beson­ders nach­tei­lig wirkt sich das bei Ver­käu­fen aus. Die­se sind immer steu­er­pflich­tig, es kommt nicht dar­auf an, ob ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft vor­liegt. Erfreu­lich ist daher ein neu­es Urteil des Bun­des­fi­nanz­ho­fes, wonach als ein Objekt auch Groß­ob­jek­te mit zahl­rei­chen Woh­nun­gen gel­ten.

Bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und Gewer­be­bau­ten kann dadurch unter Umstän­den eine erheb­li­che Besteue­rung ver­mie­den wer­den. Das soll aber nach einem Erlass der Finanz­ver­wal­tung dann nicht gel­ten, wenn das Objekt von dem Ver­äu­ße­rer selbst errich­tet wur­de. Das wur­de ent­schie­den für die Errich­tung und den Ver­kauf von zwei Super­märk­ten und für die Errich­tung und die Ver­äu­ße­rung eines 6-Fami­li­en-Hau­ses.