Volle Abschreibung eines Pkw

Unterüberschrift

Grund­sätz­lich ist jedes abnutz­ba­re Wirt­schafts­gut bis zu einem Erin­ne­rungs­wert von 1 Euro abzu­schrei­ben. Nur bei Wirt­schafts­gü­tern mit einem erheb­li­chen Schrott­wert besteht die Opti­on, nur bis zum Schrott­wert abzu­schrei­ben. Ein nor­ma­ler Pkw hat aber kei­nen signi­fi­kan­ten Schrott­wert und ist daher bis zum Erin­ne­rungs­wert abzu­schrei­ben. Das gilt unab­hän­gig davon, ob tat­säch­lich ein Wert­ver­zehr beim Wirt­schafts­gut statt­ge­fun­den hat.

Schreibt der Betrieb aber trotz­dem nur bis zu einem Rest- oder Wie­der­ver­kaufs­wert ab, dann kann er die unter­las­se­ne Abschrei­bung spä­ter nicht mehr nach­ho­len. Beim Ver­kauf wür­de dann der Erin­ne­rungs­wert von 1 Euro bei der Berech­nung des Ver­kaufs­ge­winns zugrun­de gelegt, auch wenn nicht voll­stän­dig abge­schrie­ben wur­de. In dem Urteil, mit dem der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Grund­sät­ze auf­ge­stellt hat, hat er außer­dem die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er eines Pkw mit 8 Jah­ren ange­setzt.