Steuerberatungskosten für Erbschaftsteuererklärung

Auch in Altfällen will die Finanzverwaltung Steuerberatungskosten für eine Erbschaftsteuererklärung nicht als Sonderausgaben akzeptieren, wenn der Nachlass ausreicht, um die Kosten abzudecken.

Pri­va­te Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten wer­den schon seit 2007 nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben aner­kannt. Doch auch für die Zeit davor gibt es schon Pro­ble­me beim Abzug: Wenn näm­lich der Nach­lass aus­reicht, um dar­aus die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für die Erb­schaft­steu­er­erklä­rung zu bezah­len, ist der Erbe nicht wirt­schaft­lich belas­tet und darf auch vor 2007 kei­nen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug gel­tend machen, meint das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg. Auch wenn sol­che Fäl­le wegen der Abschaf­fung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs in Zukunft nicht mehr auf­tre­ten kön­nen, hat das Finanz­ge­richt die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, weil es annimmt, dass noch vie­le ver­gleich­ba­re Fäl­le nicht end­gül­tig ent­schie­den sind.