Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Nur in Ausnahmefällen sind Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten im Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.

Grund­sätz­lich kön­nen Sie Gerichts-, Gut­ach­ter- und Anwalts­kos­ten im Zivil­pro­zess nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich gel­tend machen. Begrün­det wird dies damit, dass die Kos­ten eines Zivil­pro­zes­ses regel­mä­ßig nicht zwangs­läu­fig ent­ste­hen. Von die­ser grund­sätz­li­chen Ver­mu­tung wird in Ein­zel­fäl­len jedoch immer wie­der abge­wi­chen, da der jewei­li­ge Streit­ge­gen­stand und die Ursa­che des Streits berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Erge­ben sich die Kos­ten für einen Rechts­streit danach zwangs­läu­fig, so kön­nen Sie die Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend machen.

Ein Bei­spiel für zwangs­läu­fi­ge Auf­wen­dun­gen sind Auf­wen­dun­gen, die Ihnen bei einem Vater­schafts­pro­zess ent­ste­hen. Die Fest­stel­lung der Vater­schaft hat Gestal­tungs­wir­kung, da sie ein lebens­lan­ges Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis begrün­det, bzw. auf­hebt, und zudem auch für ande­re Berei­che bin­dend wirkt. Dies führt für Sie zu einer Zwangs­läu­fig­keit der Auf­wen­dun­gen.