Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Nur in Ausnahmefällen sind Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten im Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.
Grundsätzlich können Sie Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten im Zivilprozess nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Begründet wird dies damit, dass die Kosten eines Zivilprozesses regelmäßig nicht zwangsläufig entstehen. Von dieser grundsätzlichen Vermutung wird in Einzelfällen jedoch immer wieder abgewichen, da der jeweilige Streitgegenstand und die Ursache des Streits berücksichtigt werden müssen. Ergeben sich die Kosten für einen Rechtsstreit danach zwangsläufig, so können Sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Ein Beispiel für zwangsläufige Aufwendungen sind Aufwendungen, die Ihnen bei einem Vaterschaftsprozess entstehen. Die Feststellung der Vaterschaft hat Gestaltungswirkung, da sie ein lebenslanges Verwandtschaftsverhältnis begründet, bzw. aufhebt, und zudem auch für andere Bereiche bindend wirkt. Dies führt für Sie zu einer Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften