Bilanzänderung nach Klärung einer Rechtsfrage

Der Bundesfinanzhof lässt auch eine Bilanzänderung zu, wenn die Bilanz zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung als richtig angesehen werden konnte.

War eine Bilanz zum Zeit­punkt der Bilanz­auf­stel­lung recht­lich ver­tret­bar, erweist sich aber im wei­te­ren Ver­lauf als unrich­tig, so kann sie unter Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben geän­dert wer­den. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof einer Genos­sen­schaft beschei­nigt, die als Reak­ti­on auf die Gewinn­er­hö­hung im Rah­men einer Betriebs­prü­fung nach­träg­lich auch Rück­stel­lun­gen für die Auf­be­wah­rung von Geschäfts­un­ter­la­gen gewinn­min­dernd gel­tend machen woll­te. Außer­dem muss der Unter­neh­mer nicht schon mit dem Antrag auf Bilanz­än­de­rung eine geän­der­te Bilanz auf­stel­len, wenn es Streit um die Zuläs­sig­keit der Ände­rung gibt und er den Streit erst gericht­lich klä­ren las­sen will.