Entschädigung für Zustimmung zum Grundstücksverkauf

Eine Entschädigung für die Zustimmung zum Grundstückskauf ist keine steuerpflichtige Einnahme.

Hält der Mit­ei­gen­tü­mer eines Grund­stücks den Ver­kauf des Grund­stücks wegen erwar­te­ter wei­te­rer Wert­stei­ge­run­gen für ver­früht und bekommt des­halb für sei­ne Zustim­mung zum Ver­kauf vom Ver­äu­ße­rungs­er­lös einen höhe­ren Betrag, als es sei­nem Anteil ent­sprä­che, dann ist auch die­ser zusätz­li­che Erlös kei­ne steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­me. Weil die Zustim­mung Vor­aus­set­zung für den Ver­kauf selbst ist, sah der Bun­des­fi­nanz­hof dar­in kei­nen sepa­rat zu beur­tei­len­den Vor­gang. In dem Fall, den die Rich­ter zu ent­schei­den hat­ten, ging es um den Gesell­schaf­ter einer GbR, die im Besitz des Grund­stücks war.