Umsätze als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen als Vertreter einer Bausparkasse oder Versicherung richtet sich nicht mehr nach handelsrechtlichen Maßstäben.

Für die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Umsät­zen als Bau­spar­kas­sen­ver­tre­ter, Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter oder -mak­ler legt der Bun­des­fi­nanz­hof die Begrif­fe nun nach der Umsatz­steu­er­richt­li­nie der EU aus und nicht mehr nach han­dels­recht­li­chen Maß­stä­ben. Damit sind Hilfs­tä­tig­kei­ten für den Ver­trieb der Finanz­pro­duk­te nicht mehr steu­er­frei, bei­spiels­wei­se das rei­ne Erhe­ben von Kun­den­da­ten. Der Ver­tre­ter muss selbst die Ver­mitt­lung zwi­schen Kun­den und Anbie­ter durch­füh­ren oder zumin­dest das Ver­trags­an­ge­bot prü­fen und dadurch mit­tel­bar auf den Ver­trags­ab­schluss ein­wir­ken kön­nen. Aller­dings akzep­tiert es die Finanz­ver­wal­tung, wenn die nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung umsatz­steu­er­frei­en Umsät­ze auch wei­ter­hin als steu­er­frei behan­delt wer­den, sofern sie vor dem 1. Janu­ar 2009 aus­ge­führt wor­den sind.